Möglichkeiten bei einem sich anbahnenden Verfahren nach §63 StGB (forensische Psychiatrie)

Möglichkeiten bei einem sich anbahnenden Verfahren nach §63 StGB (forensische Psychiatrie)

Wer unter bestimmten Umständen eine Straftat begangen hat und gegebenenfalls zudem noch in der Vergangenheit psychiatrisch auffällig geworden ist, d.h. eine psychiatrische Akte hat, dem/der kann eine Verurteilung nach §63 StGB (oder bei Drogendelikten auch nach §64 StGB) drohen (vgl. ). Bevor es dazu kommt, gibt es für die/den Betreffende/n eine Chance, sich mit einer von Anfang an gewieften Verteidigung zu entscheiden, im Falle einer Verurteilung im nicht-psychiatrischen Knast zu brummen, anstatt aufgrund angeblicher „psychischer Krankheit“ für „schuldunfähig“ erklärt zu werden und alsdann in einer Anstalt der forensischen Psychiatrie inhaftiert zu sein. Es gibt für einige Menschen Argumente (und Ängste) wider den nicht-psychiatrischen Knast, die offenbar von den folgenden Überlegungen nicht aufgewogen werden können. Die Entscheidung, welcher Pfad der Verteidigung für einen Strafprozess eingeschlagen werden soll, liegt bei der/dem einzelnen Betroffenen. Wir möchten dennoch an dieser Stelle (noch einmal) zu bedenken geben, was unserer Meinung nach gegen die Entscheidung einer Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrisch/forensischen Gutachtens spricht: In der Forensik sitzt man/frau aller Wahrscheinlichkeit nach viel länger für dieselbe Straftat, wie im Knast und ist zudem der Willkür eines Ärzte-Regimes ausgeliefert: Die obszöne Invasion in die eigene Persönlichkeit und der Kolonialisierungsversuch durch „Therapie“, Zwangsbehandlung mit unerwünschten Drogen, v.a. Neuroleptika, ist in der Zwangssituation einer Forensik nahezu übermächtig. Forensik ungebrochen zu überstehen gelingt nur ganz Wenigen.

Unbedingt zu bedenken ist: Wenn eine Verurteilung nach § 63 StGB erfolgt ist, gibt es keine Perspektive für „danach“ mehr, weil die Einsperrung praktisch willkürlich und ohne wirksame Revisionsinstanz in die Länge gezogen werden kann. Auch ein Anwalt kann einem nicht mehr wirklich helfen, weil es alleine ärztliche Willkür-Gutachten sind, die astrologisch-prophetisch über Ihr weiteres Schicksal entscheiden. Erst wenn eine/r vielleicht doppelt so lange, wie für dieselbe Straftat im Knast, in der Schlangengrube der Forensik gesessen hat, gibt es eine Aussicht, mit dem Verweis auf die völlige Unverhältnismäßigkeit auf eine Freilassung zu hoffen.[82]

Wenn man sich gegen eine Verteidigung mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens entschieden hat, gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (s.u.), mit dem diese Entscheidung durchgesetzt werden kann, wenn man wirklich konsequent dabei bleibt. Dazu gehört auch, jeden Diagnostizierungsversuch durch absolut konsequentes Schweigen (bzw. der Verweigerung mit einem Arzt überhaupt zu sprechen) zu unterlaufen, und in einer forensischen Untersuchungshaft nur Freunden Briefe mitzugeben, da auch die Briefinhalte gegen einen gewendet werden können, wenn sie durch die Zensur gehen und dann als Material für eine psychiatrische Verleumdungsdiagnose herhalten müssen. Hilfreich, wahrscheinlich sogar notwendig ist es, eine/n Anwältin/Anwalt als Verteidiger zu haben, die/der diese Strategie wirklich mit innerer Überzeugung trägt. Leider lassen sich viele Strafverteidiger noch davon blenden, dass sie mit der Verteidigung über „Schuldunfähigkeit/§ 63“ einem Prozess eine erfolgreiche Wende geben könnten. Deshalb vor einer Mandatierung des Verteidigers diesen befragen, ob er/sie wirklich bereit ist, sich für eine solche Prozessstrategie ohne psychiatrisches Gutachten einzusetzen. Dazu gehört dann eventuell sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Instanzen, um es zu verhindern, mit Hilfe des § 126a StPO zwangsbegutachtet zu werden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, auf das man sich dabei berufen kann, hat dieses Aktenzeichen: 2 BvR 1523/01.[83]

Eine weitere Stütze in einem Strafverfahren, in dem Sie eine Bestrafung mittels § 63 StGB verhindern wollen, ist die Dissertation von Annelie Prapolinat: „Subjektive Anforderungen an eine ‚rechtswidrige‘ Tat bei § 63“[84]. Zumindest Ihrem Verteidiger legen wir diesen Text ans Herz.

Sollten Sie für eine solche Verteidigungsstrategie keinen Verteidiger in Ihrem Umfeld finden, dem sie auch vertrauen, dann versuchen Sie einen der Anwälte des Kartells gegen § 63 StGB zu kontaktieren. Oder Sie rufen die Forensik-Notrufnummer des Werner-Fuss-Zentrums an: 030-818 213 90. Die Hotline hilft dann, eine/n geeignete/n RechtsanwältIn zu finden. Für diese Notruf-Nummer ist es allerdings zu spät, wenn Sie schon verurteilt wurden.

Wer sich für eine Kritik der Forensik innerhalb der Logik der Zwangspsychiatrie interessieren sollte, also bereit ist, dem psychiatrischen Gutachten mehr als ein reines Wortgestöber zuzubilligen, dem empfehlen wir den erhellenden Beitrag Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB der Rechtsanwältin Gabriele Steck-Bromme, gehalten auf dem Strafverteidigertag in Köln am 28.02.2009.


[82] Siehe dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 983/04 nach 23(!) Jahren Forensik wegen einem Verstoß gegen das Waffengesetz, einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall und einer Bedrohung, ohne dass dem Betroffenen ein Gewaltdelikt zur Last gelegt wurde.

[83] Bundesverfassungsgericht Entscheidung 2 BvR 1523/01. www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

[84] Prapolinat, Annelie:  Subjektive Anforderungen an eine „rechtswidrige Tat“ bei § 63 StGB. Eine kritische Würdigung der Lehre des Bundesgerichtshofes von der Unbeachtlichkeit spezifisch krankheitsbedingter Irrtümer. Saarbrücker Verlag für Rechtswissenschaften 2009. Auch im Internet unter: www.sub.uni-hamburg.de/opus/volltexte/2004/2271/pdf/Dissertation.pdf