Die
gesetzlichen Grundlagen der PatVerfü®
nach
Inkraftreten des neuen Gesetzes am 1.9.2009
Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Teil I Nr. 48, Seite
2286-2287 veröffentlicht und heißt:
3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009
Welche Abgeordneten dafür und welche dagegen waren siehe hier
§ 1901a Patientenverfügung
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Beschluss des
Bundestages am 18.6.2009
Artikel
1
Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I
S. 738), das zuletzt
durch … geändert worden ist,
wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht
wird die Angabe zu § 1901a durch folgende Angaben ersetzt:
„§
1901a Patientenverfügung
§ 1901b Gespräch zur
Feststellung des Patientenwillens
§
1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht“.
„§ 1901a Patientenverfügung
(1)
Hat ein einwilligungsfähiger
Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht
unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt
(Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall,
hat der
Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Eine
Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2)
Liegt keine
Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der
Betreuer die Behandlungswünsche oder den
mutmaßlichen
Willen des
Betreuten festzustellen und auf dieser
Grundlage zu
entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt
oder sie
untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte
zu
ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder
schriftliche
Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und
sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten
unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4)
Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet
werden. Die
Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur
Bedingung eines
Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
Bevollmächtigte entsprechend.
(1)
Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf
den
Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der
Betreuer
erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als
Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2)
Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder
der
Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2
soll
nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
Gelegenheit
zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich
ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.“
„§
1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1)
Die Einwilligung des
Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine
Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts,
wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der
Maßnahme
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
Schaden
erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt
werden, wenn
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2)
Die Nichteinwilligung oder
der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
bedarf
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Maßnahme
medizinisch
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
Grund
des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen
schweren und
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3)
Die Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die
Nichteinwilligung
oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht
erforderlich,
wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber
besteht, dass
die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung
dem nach § 1901a festgestellten Willen
des
Betreuten entspricht.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten
auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1
oder
Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder
die
Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen
ausdrücklich
umfasst und schriftlich erteilt ist.“
Artikel
2 *
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die
Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Abs. 1 Satz 5 wird wie
folgt gefasst:
„Die Bestellung ist
stets
erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer
Einwilligung
des Betreuers in eine Sterilisation (§1905 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)
oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des § 1904
Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.“
„(2) Vor der Entscheidung
über
eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat das
Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Sachverständiger und behandelnderArzt
sollen in der Regel
nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 Abs. 2 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder
Bevollmächtigten
sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“
„Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts über
die Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen gemäß § 1904 Absatz 2 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs steht unbeschadet des § 20 nur den in Satz 1 genannten
Personen zu.“
Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den
Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 287 wird folgender
Absatz 3
„(3)
Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs zum Gegenstand hat,
wird
erst zwei Wochen nach
Bekanntgabe an den
Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“
„§ 298
Verfahren
in Fällen des
(1)
Das Gericht darf die Einwilligung eines
Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Eingriff (§
1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den
Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die
sonstigen
Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine
ihm
nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich
ist.
(2)
Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn
Gegenstand
des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist.
(4)
Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der
Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.“
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Artikel 3 tritt am 1. September 2009 in Kraft. * *
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*
Dieser Artikel entfällt bei einem Inkrafttreten am 1. September 2009
oder
später
** Bei
einem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2009 oder später
bleibt die Inkrafttretensregelung unverändert
(„Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“).

