Hinweise für
Richter, Betreuer, Psychiater
Richter, Betreuer, Psychiater
Richter dürfen überhaupt nur bei einwilligungsunfähigen Personen entscheiden. Zu unterscheiden sind dabei folgende Sachverhalte:
a) Es ist keine Patientenverfügung bekannt und es gibt weder Bevollmächtigte noch einen gesetzlichen Betreuer.
In diesem Fall muss jetzt der mutmaßliche Wille erkundet werden und offensichtlich ist der natürliche Wille, nicht eingesperrt zu werden, weil sich die Person ansonsten freiwillig in die Psychiatrie begeben bzw. dort bleiben würde. Ärzte müssen diesen (natürlichen) Willen - der vom Gesetzgeber so gestärkt wurde, dass damit sogar eine Patientenverfügung widerrufen werden könnte - entkräften, indem sie mit Tatsachen einen vorher geäußerten Willen, eingesperrt zu werden, beweisen. Das geht eigentlich nur mit einer positiven psychiatrischen Vorausverfügung (siehe z.B. positive psychiatrische Vorausverfügung), der unter Zeugen mündlich ausdrücklich zugestimmt wurde (schriftlich wäre es Fall b).
b) Es gibt eine Patientenverfügung ohne Betreuer oder Bevollmächtigten.
In diesem Fall muss geschehen, was in der Patientenverfügung steht. Interpretationen sind nur bei widersprüchlichen Anweisungen in der Patientenverfügung möglich, oder wenn die Patientenverfügung - im Gegensatz zu einer PatVerfü® - sehr allgemein und unkonkret ist.
c) Es gibt einen Betreuer oder Bevollmächtigten und es ist keine Patientenverfügung bekannt.
In diesem Fall muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen erkunden, siehe a) und dem Richter darlegen, falls der Arzt meint, den Willen des Betroffenen besser zu kennen und widerspricht. Immer zu beachten: Wille vor Wohl, bzw. das Wohl wird durch den subjektiven Willen des Betroffenen bestimmt und ist insofern mit diesem identisch. So hat es der Gesetzgeber am 18.6.2009 entschieden.
d) Es gibt eine Patientenverfügung und einen Betreuer oder Bevollmächtigten.
In diesem Fall muss geschehen, was in der Patientenverfügung steht. Interpretationen sind nur bei widersprüchlichen Anweisungen in der Patientenverfügung möglich oder wenn die Patientenverfügung - im Gegensatz zu einer PatVerfü® - sehr allgemein und unkonkret ist. Insbesondere gilt, dass es keine psychiatrische Diagnose ohne die Zustimmung in einer Vorausverfügung geben darf; die Zustimmungspflicht ist vom Gesetzgeber am 18.6.2009 ausdrücklich erwähnt worden: § 1901a (1):… Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes.....
Ein Richter muss also:
1) feststellen, ob überhaupt Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.
Dazu ist ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, das gegen eine PatVerfü® verstoßen würde und in diesem Fall unmöglich ist! Aufgrund eigener Anschauung kann ein Richter nur bei einer im Koma liegenden Person Einwilligungsunfähigkeit feststellen. Dies bedeutet einen primäreren Schutz durch die PatVerfü® vor unerwünschten psychiatrischen Maßnahmen!
2) in Erfahrung bringen, ob ein Komafall vorliegt.
Ist das der Fall, dann muss der erste Blick des Richters dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gelten. Denn wenn es registrierte Bevollmächtigte geben sollte, dann muss dies dem behandelnden Arzt sofort mitgeteilt werden, damit er von diesem Bevollmächtigten den wahrscheinlich durch eine Patientenverfügung dokumentierten Willen des Patienten erfährt, um danach handeln zu können – am besten durch eine schnell zum Krankenhaus gefaxte Patientenverfügung. Eine weitere richterliche Entscheidung erübrigt sich dann höchstwahrscheinlich - die vom Gesetzgeber beabsichtigte „Privatisierung“ medizinischer Entscheidung greift.
3) ermitteln, ob sowohl Einwilligungsunfähigkeit vorliegt als auch kein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer zuständig ist.
Ist das der Fall, dann ist der Arzt bzw. das Krankenhaus zu befragen, ob von dem Patienten eine Patientenverfügung vorgelegt wurde, oder er eine Patientenverfügung bei seinen Papieren hatte.
Wenn ja, siehe b).
Wenn nein, ist in diesem Fall bei einem im Koma liegenden Patienten von einer maximalen ärztlichen Behandlung als mutmaßlichem Willen auszugehen. Ausgeschlossen ist allerdings psychiatrische Behandlung gegen den Willen, wenn dafür keine vorherigen Willensbekundungen vorliegen, siehe a).
4) feststellen, ob eine PatVerfü® vorliegt.
Ist das der Fall, hat es der Richter besonders einfach. Sobald eine PatVerfü® vorgelegt werden sollte, kann das Verfahren sofort eingestellt werden.
(Deshalb ein Hinweis für Alle: am besten immer ein Original der PatVerfü® bei sich tragen – noch vor dem Richter wissen Ärzte dann, „was gespielt wird“, und ihnen fällt eine Entscheidung leicht :-) )
Hinweise für Betreuer
Seit 1.9.2009 ist die neue Gesetzgebung zur Patientenverfügung in Kraft. Der Gesetzgeber hat per Gesetz den Willen einer Person bzw. deren Zustimmung in ärztliche Behandlung zum maßgeblichen und entscheidenden Kriterium für diese gemacht. Dies wird am Wortlaut des Gesetzes deutlich:§ 1901a Patientenverfügung
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
Einem gerichtlich bestellten Betreuer fällt damit die Pflicht zu, die Wünsche eines Betreuten festzustellen bzw. den mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wenn nicht sowieso schon z.B. eine PatVerfü®, ein psychiatrisches Testament, eine Bochumer Willenserklärung oder eine Patientenverfügung ähnlicher Zielrichtung vorliegt. Eine Entscheidung ohne sorgfältige Ermittlung wäre fahrlässig, wenn nicht sogar grob fahrlässig, falls aufgrund von Unwissenheit kein Vorsatz unterstellt werden kann. Eine Einsperrung in eine Psychiatrie oder sogar eine Zwangsbehandlung aufgrund fahrlässiger Ermittlung oder sogar wider besseren Wissens kann strafrechtliche Folgen haben, wenn der Betroffene danach Anzeige erstattet. Da der Betreuer jetzt noch eindeutiger als vorher zum Herrn des Verfahrens geworden ist, hat er auch eine besondere Verantwortung für sorgfältige Ermittlungen. Wenn er je von einer existierenden Patientenverfügung erfahren sollte, sei sie schriftlich oder mündlich unter Zeugen erklärt worden, in der psychiatrische Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung oder auch nur eine nicht einverständlich vorgenommene psychiatrische Diagnose untersagt wurden, so verpflichtet ihn das neue Gesetz alles zu unternehmen, dass diese unerwünschten ärztlichen Maßnahmen nicht vorgenommen werden. Nur wenn er von dem Betroffenen eine aktuelle unterschriebene Erklärung erhalten hat, dass es keine solche mündliche oder schriftliche Verfügung gibt, bzw. eine jemals gemachte Verfügung nun definitiv ungültig sei, ist an eine Zwangseinweisung überhaupt zu denken. Denn der aktuelle Wille ist, nicht eingesperrt zu werden, weil sich die Person ansonsten freiwillig in die Psychiatrie begeben bzw. dort bleiben würde.
Gegen diesen aktuellen Willen kann nur festgehalten oder sogar behandelt werden, wenn früher so einer Behandlung explizit zugestimmt wurde und diese Zustimmung auch nie widerrufen wurde (siehe z.B. positive psychiatrische Vorausverfügung), oder schriftlich dokumentiert wird, dass man nie eine Patientenverfügung verfügt hat und der Betreute sich zusätzlich verpflichtet, den Betreuer davon in Kenntnis zu setzen, wenn er eine Patientenverfügung verfügen sollte.
Ohne eine solche schriftliche Erklärung über die Nichtexistenz einer Patientenverfügung ist ein Betreuer immer in Gefahr, vielleicht durch eine Unachtsamkeit, nicht mitbekommen zu haben, dass der Betreute mal gesagt hat, dass er eine Patientenverfügung verfügt hat. Wenn der Betreute für diese Mitteilung auch noch einen Zeugen vorbringen kann, kann der Betreuer ganz schnell ein strafrechtliches und zusätzlich auch noch ein zivilrechtliches Problem wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen des Betreuten haben, wenn er eine Zwangseinweisung oder sogar Zwangsbehandlung beantragen sollte (oder es getan hat) oder einem solchen Antrag zustimmen sollte (oder es getan hat), nur weil Ärzte eine Behandlungsnotwendigkeit sehen (oder sahen) und diese eventuell noch durch eine dramatisierend unterstellte, angeblich vorhandene "Fremd- und/oder Eigengefährdung" durchsetzen woll(t)en.
Für die Abwehr von Gefährdungen ist die Polizei und das Strafgesetzbuch da und nicht eine präventive medizinische Orakelei.
Es kommt also in der Beurteilung der Situation gerade NICHT mehr darauf an, was Ärzte für sinnvoll und notwendig halten oder was für eine Prognose sie stellen, sondern vorrangig ist, was der Betroffene aktuell will. Erst wenn der Betroffene als "krankheitsbedingt nicht zustimmungsfähig" abgeurteilt werden sollte, muss ermittelt werden, was der Betreffende früher gewünscht oder untersagt hat und nur wenn dann anhand von konkreten Anhaltspunkten Zustimmung zu Zwangsanwendung dokumentiert werden kann, kann ein Betreuer an eine Zwangseinweisung denken, weil erst dann die ärztliche Beurteilung ins Spiel kommt.
Hinweise für psychiatrische Fachärzte
Am 18.6.09 hat der Gesetzgeber insbesondere für die Psychiatrie eine weitreichende und einschneidende Entscheidung getroffen: Weil durch das neue Gesetz der Wille des Patienten vor dessen Wohl gestellt wird, wird psychiatrischer Paternalismus zu einer Restkategorie. Dies geschieht dadurch, dass nun das Wohl des Erwachsenen subjektiv von diesem selbst, gemäß dessen Wünschens und Wollens, definiert wird, selbst dann, wenn über seinen Willen nur gemutmaßt werden kann. Bisher war die Bestimmung des Wohls gutachtenden Ärzten überlassen, deren Urteil von Richtern so gut wie immer bestätigt wurde. Die Entscheidung sollte als „objektiv“ oder „rational“ legitimiert erscheinen, dokumentierte aber tatsächlich nur eine Herrschaftsstruktur: psychiatrischen Paternalismus.Er wird zur Restkategorie, weil nur dann, wenn feststeht, dass eine Person:
a) sowohl keine PatVerfü® hat, als auch
b) psychiatrischem Diagnostizieren wissentlich und willentlich, also nach umfassender Information über deren mögliche Wirkungen, Konsequenzen und Nebenwirkungen und sonstige Weiterverwendung, zugestimmt hat,
eine psychiatrische Diagnose überhaupt erstellt werden darf. Der Gesetzgeber hat gerade auch diesen ersten Schritt medizinischer Behandlung in dem neuen § 1901 a BGB erfasst und unter den Zustimmungsvorbehalt des Betroffenen gestellt:
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes....
Da gerade für Richter das Gesetz Richtschnur und Maßstab der Entscheidung ist, können Gerichte die zwangsweise Erstellung einer psychiatrischen Diagnose nur noch dann anordnen, wenn dabei die Hinweise für Richter [siehe hier] beachtet werden*. Psychiatrische Diagnosen ohne informierte Zustimmung des Betroffenen können dadurch nur noch durch eine dokumentierte oder durch Zeugen bewiesene vorherige Zustimmung zu diesem ersten medizinischen Schritt legalisiert werden. Illegal vorgenommene Untersuchungen sind eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und können zu empfindlichen Sanktionen führen - erinnert sei z.B. an illegal erstellte HIV oder Gen-Tests. Sie sind mit medizinischem Ethos unvereinbar.
Die Empfehlungen im folgenden Abschnitt machen wir, obwohl wir davon überzeugt sind, dass es keine psychischen Krankheiten gibt und deswegen sowieso nichts psychiatrisch diagnostiziert werden kann. Da aber Ärzte diese Prämisse (bisher!) nicht teilen, werden die folgenden Ratschläge unter der Fiktion gemacht, dass es sie doch gäbe und psychiatrische Fachärzte eine Hilfe anbieten könnten.
An die Stelle der bisher alle psychiatrischen Maßnahmen durchziehenden Gewalt, sei es als direkter Zwang oder nur als implizite, strukturelle Drohung mit der Gefangennahme in einer „Geschlossenen“ und der Zwangsbehandlung in derselben, hat Überzeugung zu treten:
Der Patient muss durch Tatsachen überzeugt werden, dass die Vorschläge psychiatrischer Fachärzte in keinem Fall zu einer nicht mehr einvernehmlichen Handlung des Arztes führen. Die Zustimmung des Patienten sollte immer wieder z.B. durch dessen Unterschrift dokumentiert werden. Das Recht „Nein“ zu sagen muss nicht nur jederzeit für den Patienten gelten, sondern auch von ihm geglaubt und verspürt werden. Ein Hilfsmittel der Überzeugungsarbeit könnte z.B. das Angebot des Arztes sein, seine strikte und strenge Einhaltung ärztlicher Schweigepflicht, auch gegenüber allen staatlichen Organen und insbesondere Gerichten, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Patienten zu dokumentieren. Jegliche Gutachtertätigkeit für eine Zwangseinweisung des Patienten z.B. nach PsychKG oder § 63 StGB ist selbstverständlich damit absolut unvereinbar, ja sollte geradezu undenkbar werden.
Überzeugend ist, immer wieder anzubieten, dass der Patient auch „Nein“ sagen und jederzeit gehen kann und wenn eventuell andere, ambulante Hilfsmöglichkeiten vermittelt werden.
Da die Geschichte der Psychiatrie die Geschichte grausamer Gewaltausübung und brutalster Menschenrechtsverletzungen ist, kann nur in einem langandauernden und unumkehrbaren Prozess absoluter Gewaltfreiheit überhaupt noch Vertrauen gegenüber psychiatrischen Fachärzten entstehen. Die Alternative ist der völlige Untergang dieser Disziplin.
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*wenn darüberhinaus ein Patient beharrlich schweigt, müssten - verbotene - Foltermittel angewendet werden, um den Patienten zum Sprechen zu bringen - deshalb ist der beste Rat an Betroffene in so einer Situation, eisernes Schweigen gegenüber jedem Psychiater.

