Anleitung für die Anmeldung der PatVerfü®
bei der Bundesnotarkammer
(Zentrales Vorsorgeregister)

Damit aus der PatVerfü® aus Versehen keine Betreuungsverfügung wird!


 ( www.vorsorgeregister.de und www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx )

Bei der  Anmeldung der PatVerfü® bei dem „zentralen Vorsorgeregister“ der Bundesnotarkammer sind drei Dinge zu beachten:
1.
Die Bundesnotarkammer fragt im ersten Absatz des  Registrierungsformulars (dies gilt sowohl für die Papier- als auch für die Online-Registrierung) mit der Formulierung „Vollmacht erteilt zur Erledigung von:“ die Bereiche ab, für die die Patientenvergügung bzw. Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung gelten soll.
(siehe: Bild 1; 2a; 2b)

Bild 1:


Bild 2a:


Bild 2b (Ausschnitt aus:  www.vorsorgeregister.de/_downloads/Datenformulare/P.pdf):


Will man psychiatrischen Zwang effektiv aussschließen (und das ist ja der Sinn der Errichtung einer  PatVerfü®)  müssen alle Bereiche angekreuzt werden, einschließlich der eingerückten zur eventuellen Ausnahme vorgesehen Paragraphen §1904 Abs. 1 Satz 1 und  §1906 Abs. 1 und 4 BGB.
siehe Bild 3:

(Auch in der PatVerfü® muß zur vollen Absicherung gegen psychiatrischen Zwang für jeden Bereich mindestens ein Bevollmächtigter stehen!)
Die Paragraphen §1904 Abs. 1 Satz 1 und §1906 Abs. 1 und 4 BGB regeln die Zwangsbehandlung und die Zwangseinweisung. (siehe: Fußnote 1)
Alle Bereiche, die nicht durch einen Bevollmächtigten abgedeckt sein sollten ermöglichen es dem „Betreuungsgericht“ (ehemals: Vormundschaftsgericht), selbst über diese Bereiche zu entscheiden bzw. einen gesetzlichen „Betreuer“ (ehemals: Vormund) für diese Entscheidung zu bestellen und bieten eventuell ein Einfallstor für eine auch andere oder alle Bereiche umfassende Zwangs“betreuung“.
2.
Als nächstes gibt es darunter unter „Urkunde enthält  Anordnungen und Wünsche:“ zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen. Hier muß auf jeden Fall nur die Zweite („hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)“) gewählt werden, denn bei der PatVerfü® handelt es sich um eine Patientenverfügung mit integrierter Vorsorgevollmacht Auf keinen Fall darf im ersten Feld bei „für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)“ ein Kreuz gamacht werden.
Bei einer sogenannten „Betreuungsverfügung“ wählt man sich nur seinen Vormund oder gar Zwangsbetreuer für den Fall einer Entmündigung selbst und auch dieser kann mit der Bestellung eines sogenannten „Überwachungsbetreuers“ (ein dem Gericht höriger Anwalt oder so) vom Gericht noch kaltgestellt werden, wenn der „Betreuer“ nicht im Sinne des Gerichtes handeln sollte.
3.
Bei der Eintragung des/r Bevollmächtigten in den folgenden Abschnitten unter „Bevollmächtigter/Vorgeschlagener Betreuer“ unbedingt bei „Daten des:“ „Bevollmächtigten“ wählen.
Macht man dagegen ein Kreuz im Feld „Vorgeschlagenen Betreuers“ kann das Gericht dies als eine „Betreuungsverfügung“ auslegen und die Entmündigung mit der genannten Person als Vormund einleiten.
(siehe: Bild 4a; 4b)

Bild 4a:


Bild 4b:


Fußnote 1:                                                                                                                                             zurück zum Text
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der  Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1.  auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.  eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne
die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht  nach dieser Einsicht handeln kann.
(...)
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Quelle:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1904.html
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1906.html