Die PatVerfü im Detail

Die PatVerfü im Detail

Stichwort Einwilligungsunfähigkeit: „In Kenntnis der rechtlichen Folgen und im Bewusstsein der Tragweite meiner Entscheidung habe ich mich dazu entschlossen, meine persönlichen Verhältnisse eigenständig für den Fall zu regeln, dass ich meine Angelegenheit aufgrund einer Erkrankung oder Einschränkung meiner  körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und/oder mein Selbstbestimmungsrecht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten von mir selbst nicht mehr rechtswirksam ausgeübt werden kann.“

Mit diesem einleitenden Satz der PatVerfü erklärt die VerfasserIn, dass mit der eigenen Patientenverfügung beabsichtigt wurde, vorsorglich eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, was mit ihr geschehen soll, wenn sie nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren Willen zu äußern. Wenn ein Mensch im Koma liegt, ist der Fall ziemlich eindeutig: Er wird höchstwahrscheinlich weder sprechen noch auf andere Weise zu verstehen geben können, welche ärztliche Behandlung er wünscht oder ablehnt und wie seine sonstigen persönlichen Verhältnisse geregelt werden sollen, so lange er selber nicht dazu in der Lage ist. Wer nicht an psychiatrische Ideen glaubt, wird sich (zu Recht) wundern oder es widersprüchlich finden, was die obige Formulierung in einer PatVerfü zu suchen hat, auch wenn sie ausschließlich nur den psychiatrischen Bereich regeln soll. Die Erklärung ist: Wenn PsychiaterInnen Zwang anwenden wollen, unterstellen sie den Betroffenen, aufgrund einer angeblichen „psychischen Krankheit“ zu angeblich richtigen Einsichten unfähig und somit einwilligungsunfähig zu sein. So lange sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben, ist die Praxis so, dass diese Menschen ihren Willen zwar sehr wohl äußern können, er jedoch lediglich als ein „natürlicher Wille“[64] abgetan wird und somit rechtlich belanglos ist. Insofern kann, wie es in der PatVerfü heißt, das „Selbstbestimmungsrecht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten“ vom Betroffenen „nicht mehr rechtswirksam ausgeübt werden“. Daher sollte der eigene Wille im Vornhinein als „freier Wille“ schriftlich in einer PatVerfü kundgetan werden. Mit anderen Worten: Eine Patientenverfügung muss im Zustand der „medizinisch“ anerkannten „Einwilligungsfähigkeit“ verfasst worden sein, um rechtlich Bestand zu haben, also wirksam sein können für den zukünftigen Fall, dass andere den/die VerfasserIn als „einwilligungsunfähig“ einstufen könnten. Daher ist es ratsam, sich zum Zeitpunkt des Aufsetzens der Patientenverfügung ein ärztliches Attest erstellen zu lassen, welches die Geschäftsfähigkeit des/der VerfasserIn bestätigt. Und so ist am Ende der PatVerfü vermerkt:

„Zusätzlich füge ich dieser Patientenverfügung die Kopie eines ärztlichen Attests über Geschäftsfähigkeit hinzu, so dass mein in dieser Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachter freier Wille und die Wirksamkeit dieser Patientenverfügung unbestreitbar sind. Das Original des Attests befindet sich in meinen Unterlagen.“

Funktion der Vorsorgebevollmächtigten (I):  „Mit dieser Patientenverfügung möchte ich bindend festlegen, welche medizinischen Diagnoseerstellungen und Behandlungen ich strikt ausschließen und welche ich billigen möchte und denen somit ein Bevollmächtigter oder sonstiger rechtlicher Stellvertreter von mir zustimmen kann und welche er verweigern muss.“ Dieser zweite einleitende Satz der PatVerfü entspricht genau dem § 1901a BGB, Absatz 1: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“

Ist der/die Betroffene in der Situation, in der er/sie (vermeintlich) einwilligungsunfähig ist, so verlangt das Gesetz, dass eine (einwilligungsfähige) Person da ist, die als rechtliche StellvertreterIn fungiert. Diese hat im ersten Schritt zu prüfen, ob das, was in der Patientenverfügung bestimmt wurde, auf die aktuelle Situation zutrifft. Beispiel: Wenn eine/r wegen einer bestimmten Krankheit unfähig ist, sich zu äußern und zwar eine Patientenverfügung hat, jedoch über diese Art von Krankheit oder über ein bestimmtes Stadium der bestimmten Krankheit nichts verfügt hat, dann kann über die Patientenverfügung nicht festgestellt werden, was der Betreffende in der Situation wollen würde. Ebenso lässt sich sein Wille nicht feststellen, wenn er zwar über die entsprechende Krankheit, aber ausgerechnet nichts über diejenige spezielle Behandlungsmethode, die aktuell ärztlicherseits angeraten ist, verfügt, d.h. dieser Behandlung weder vorsorglich zugestimmt noch sie untersagt hatte. Im zweiten Schritt muss die rechtliche StellvertreterIn dem so geprüften, in der Patientenverfügung festgelegten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, d.h. vor allem gegenüber den untersuchenden und behandelnden ÄrztInnen durchsetzen, also den von ihnen vorgeschlagenen Untersuchungen und Behandlungen vertretungsweise entsprechend dem schriftlich Verfügten zustimmen oder sie untersagen. In diesem Absatz 1 des § 1901a BGB ist vom „Betreuer“ als rechtliche StellvertreterIn die Rede. Ist jemand zum Zeitpunkt der Situation der Einwilligungsunfähigkeit nicht bereits durch „Betreuung“ entmündigt, so kann das Gericht zum Zwecke der Durchsetzung des § 1901a BGB, Absatz 1 eine „BetreuerIn“ als rechtliche StellvertreterIn bestellen. Das ist jedoch weder nötig noch möglich, wenn der/die Betroffene eine (oder mehrere) Person(en) vorsorglich bevollmächtigt hatte. Vorsorgebevollmächtigte haben in dieser Situation dieselbe Funktion wie BetreuerInnen. Dies ist in § 1901a BGB, Absatz 5 geregelt: „Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.“ Daher ist es äußerst wichtig, dass eine PatVerfü durch die eingebaute Vorsorgevollmacht abgesichert ist, d.h. die VerfasserIn Personen bevollmächtigt, die den in der PatVerfü niedergelegten Willen durchsetzen und gleichsam aufgrund ihrer gegebenen Funktion als Vorsorgebevollmächtigte verhindern, dass ein/e BetreuerIn bestellt wird. Dass eine Vorsorgevollmacht eine rechtliche „Betreuung“ funktionell ersetzt und daher nicht entmündigt werden kann, wenn jemand bereits Personen bevollmächtigt hat, ist in § 1896 BGB (Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung), Absatz 2 geregelt: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“ Dies wird in der PatVerfü auch explizit benannt: „Durch die Benennung von Vorsorgebevollmächtigten am Ende dieser Patientenverfügung, deren Bevollmächtigung aber nur unter der Bedingung wirksam ist, wenn diese sich strikt an diese Patientenverfügung halten, möchte ich eine eventuelle Anordnung einer Betreuung gegen meinen Willen durch ein Betreuungsgericht funktionell ersetzen, um die Wahrnehmung meiner Interessen und Entscheidungsbefugnisse meine Person betreffend für einen solchen Fall auf Personen meines besonderen Vertrauens zu übertragen und eine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.“ Weiteres zur Vorsorgevollmacht in Verbindung mit der PatVerfü siehe unten: „Zu Teil D) der PatVerfü, Vorsorgevollmacht (II)“.

Darlegung der persönlichen Überzeugungen: Zunächst weiter im Text der PatVerfü: „Da ich …“ – hier folgen die für schriftliche Willensbekundungen erforderlichen persönlichen Daten der VerfasserIn – „die Existenz irgendeiner psychischen Krankheit abstreite, stattdessen den psychiatrischen Sprachgebrauch und psychiatrische Diagnosen für eine schwere Persönlichkeitsverletzung und Verleumdung, sowie die Gefangennahme in einer Psychiatrie für eine schwere Freiheitsberaubung und jede psychiatrische Zwangsbehandlung für Folter und schwerste Körperverletzung erachte, möchte ich gemäß dem § 1901 a BGB hiermit eine Vorausverfügung errichten, um mich vor einer solchen Diagnostizierung bzw. Verleumdung und deren Folgen zu schützen, indem ich verbiete, folgende medizinischen Maßnahmen an mir durchzuführen:“

Sich sogar in einer schriftlichen Erklärung gegen das angebliche Vorhandensein „psychischer Krankheiten“ auszusprechen, könnte einigen Menschen noch schwerer fallen als sich gegen Zwangsbehandlung auszusprechen. Es ist eine Ideologie- und Glaubensfrage, was „Geist“ und was „Seele“ ist und wie sie überhaupt „krank“ werden könnten. Die von der Psychiatrie propagierte „Lehre“ von den angeblichen „psychischen Krankheiten“ ist die Grundlage für die Machtausübung der Psychiatrie, denn – und dieser wichtige Punkt wird noch weiterhin ausdrücklich wiederholt – die „Diagnosestellung“ ist die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, dass PsychiaterInnen Zwang und Gewalt ausüben können.

Es ist anzuraten, die oben genannten Formulierungen der PatVerfü zu verwenden. Die VerfasserIn unterstreicht damit ihren Willen, stellt klar, dass es ihr Unglauben gegenüber den Behauptungen der Psychiatrie ist, der sie „Diagnostizierung“ wie auch „Behandlungen“ durch PsychiaterInnen ablehnen lässt. Wer nicht an die Existenz von Geisteskrankheiten glaubt, hält sich und andere jederzeit für Handelnde, die für ihre Handlungen und deren Konsequenzen verantwortlich sind und – auch wenn das eigene Verhalten anderen als absonderlich, selbstzerstörerisch, abstoßend oder beängstigend vorkommen mag – nicht durch eine ominöse Krankheit ‚fremdbestimmt‘ werden und somit auch nicht gesondert behandelt werden will.[65] Sie brauchen übrigens nicht wirklich davon überzeugt zu sein, dass es keine „psychischen Krankheiten“ gibt. Behalten Sie in diesem Fall Ihre Skepsis und benutzen Sie trotzdem die Formulierung, denn sie wird Ihnen im Notfall gute Dienste leisten. Was Sie tatsächlich glauben, geht niemanden etwas an und kann auch von niemandem überprüft werden.

Dass das Unterlassen von medizinischen Maßnahmen durch den eigenen Glauben begründet werden kann, geht aus dem Wortlaut des Patientenverfügungsgesetzes hervor. „Ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen“ stellen eine wesentliche Information zur Ermittlung des „mutmaßlichen Willens“ in all jenen Fällen dar, wo nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob die Festlegungen der Patientenverfügung mit der aktuellen Situation übereinstimmen. Das wird in § 1901a BGB, Absatz 2 geregelt: „Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“

Zu Teil A) der PatVerfü, Untersagung psychiatrischer Untersuchungen: Das Patientenverfügungsgesetz erlaubt dem/der Verfügenden, nicht nur im Voraus über „Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ zu bestimmen, sondern auch zukünftige „Untersuchungen seines Gesundheitszustands“ im Voraus einzuwilligen oder sie zu untersagen (siehe § 1901a BGB, Absatz 1). Teil A) der PatVerfü ist so formuliert, dass damit sämtliche Untersuchungen, die auf eine Erstellung einer psychiatrischen Diagnose hinauslaufen (könnten), untersagt sind. Psychiatrische FachärztInnen dürfen BesitzerInnen einer PatVerfü (wenn sie ihnen zur Kenntnis gelangt) keinesfalls untersuchen, da sie ja damit eine psychiatrische Diagnose anstreben. Andere praktizierende MedizinerInnen dürfen weiterhin auf nicht-psychiatrische Krankheiten untersuchen, sofern die VerfasserInnen mit ihrer Patientenverfügung nicht auch solche ausgeschlossen haben. „Hinsichtlich irgendeines Verdachts einer angeblichen ‚psychischen Krankheit‘ zu untersuchen“, wie es in der PatVerfü heißt, ist ihnen jedoch untersagt. Wie auch aus dem Kapitel zu den rechtlichen Grundlagen der Zwangspsychiatrie ersichtlich, braucht es für alle Arten psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ein psychiatrisches Gutachten, um dieses bei Gericht einzureichen und damit die Zwangsmaßnahme zu legitimieren und dafür muss erst einmal eine psychiatrische Diagnose erstellt worden sein. So ist Teil A) der PatVerfü, mit dem die Erstellung jedweder Art psychiatrischer Diagnose verhindert wird, für die Vermeidung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen unentbehrlicher als Teil B). Dort wird die Zwangsbehandlung zwar im Einzelnen aufgelistet und untersagt, im Prinzip kann Zwangsbehandlung aber sowieso nicht mehr stattfinden, da mit Teil A) bereits der rechtliche Vorgang am entscheidenden Anfangspunkt („Diagnosestellung“) gestoppt wurde.

Wie oben bereits angesprochen, wird zum entscheidenden Zeitpunkt, wenn eine Person (vermeintlich) nicht einwilligungsfähig ist, geprüft, ob das, was in ihrer Patientenverfügung bestimmt wurde, auf die dann aktuelle Situation zutrifft. Mit den in der PatVerfü vorgeschlagenen psychiatriebetreffenden Formulierungen gibt es keinen Ermessenspielraum, ob die Situation aktuell tatsächlich zutrifft und so können keine Schlupflöcher für willkürliche Interpretationen durch ÄrztInnen und/oder RichterInnen entstehen. Daher ist Teil A) auch unbezweifelbar genau bei der Spezifizierung der „Diagnosen“, die nicht mehr entstehen dürfen: Das in Deutschland gebräuchlichste Klassifikationssystem für Krankheiten ist das von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene ICD (“International Statistical Classification of diseases”). Kapitel V in der aktuellen Version ICD-10, welches den Titel “Psychische und Verhaltensstörungen” trägt, umfasst codiert unter F00-F99 sämtliche psychiatrische “Diagnosen”, die von den ÄrztInnen dieser Welt verwendet werden. Um also „jede mögliche Unklarheit zu beseitigen“ werden die Diagnosegruppen F00-F99 und ihre Bezeichnungen in der PatVerfü einzeln aufgelistet (mit der Schlussbemerkung: „jeweils mit allen weiteren Unterspezifizierungen und alle später vorgenommenen Modifizierungen dieses Kapitels des ICD.“)

Zu Teil B) der PatVerfü, Untersagung von Zwangsbehandlung bzw. psychiatrischer Behandlung:

Hier wird die mit § 1901a BGB, Absatz 1 gegebene Möglichkeit verwirklicht, mit einer Patientenverfügung Behandlung im Voraus und explizit zu untersagen. Auch in diesem Teil der PatVerfü wurde darauf geachtet, sämtliche Unklarheiten auszuschließen. Zum einen werden alle Orte und jedes Personal, welche in entscheidendem Zusammenhang mit unerwünschter psychiatrischer Behandlung stehen, aufgezählt und die von ihnen ausgehende und dort stattfindende Behandlung untersagt. Zum anderen werden die „Behandlungsmethoden“ und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen einzeln angeführt, die untersagt werden sollen: „einsperren in einer psychiatrischen Station“, „jede Fixierung“, „jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikament bezeichneten Stoffen oder Placebos“. Wem das zu unvollständig sein sollte, kann in seiner PatVerfü beliebig viele weitere sogenannte Behandlungsmethoden/Therapien hinzufügen, wie zum Beispiel „Elektrokonvulsionstherapie (EKT)“ genannter Elektroschock. Für diesen Zweck gibt es im Mustervordruck der PatVerfü die Zeile hinter dem untersten Spiegelstrich:

– Behandlungen

……………………………………………………………………………………………………

Sie kann mit einem gewöhnlichen Textverarbeitungsprogramm um weitere Zeilen verlängert oder auch komplett gelöscht werden (vgl. Abschnitt „Herstellung, Vervielfältigung, Verwahrung und einsatzbereit Haltung Ihres PatVerfü-Dokuments“). Im Grunde genommen werden nämlich sämtliche Zwangsbehandlungen, auch nicht-psychiatrische, ausgeschlossen, indem des Weiteren in Teil B) allgemein untersagt wird: „jede Einschränkung meiner Freiheit“, „jede Behandlung gegen meinen geäußerten Willen“.

Zu Teil C) der PatVerfü, Vorausverfügung über sonstige Behandlungen: An dieser Stelle können Sie alles Sonstige eintragen, das mit psychiatrischen Angelegenheiten nichts zu tun hat und über das Sie im Rahmen des Patientenverfügungsgesetzes verfügen möchten. Die hier im Mustervordruck der PatVerfü vorgegebenen Formulierungen sind lediglich Beispiele und Platzhalter. Sie können verändert, gelöscht und/oder ergänzt werden. Oder wenn Sie ausschließlich über psychiatrische Behandlung und Untersuchung vorausverfügen möchten, dann können Sie Teil C) auch komplett weglassen, mit der Folge, dass Ihnen dann ein Wunsch nach maximaler medizinischer (jedoch ohne psychiatrische) Behandlung unterstellt wird. Achten Sie in diesem Fall darauf, in der Vorsorgevollmacht, also im Teil D) der PatVerfü, die Formulierungen entsprechend an den zwei Stellen, wo es heißt: „…A) bis C)…“ zu ändern in „…A) bis B)…“ oder „…A) und B)…“.

Das besondere Interesse der HerausgeberInnen der PatVerfü ist, dass eine Patientenverfügung konzipiert wurde, die alle rechtlichen Möglichkeiten nutzt, um sich vor Zwangspsychiatrie abzusichern. Im Unterschied zu dem Teil der PatVerfü, der diesen Zweck erfüllen soll, brauchen, wollen und können die HerausgeberInnen für Teil C) keine ‚Vorgaben‘ machen. Wir empfehlen lediglich, sich diesbezüglich über entsprechende Literatur und von kompetenten BeraterInnen informieren zu lassen. Als eine solche Quelle erscheint z.B. das Bundesministerium für Justiz mit seinen Internetseiten zu Patientenverfügungen.

Dort finden Sie eine Broschüre mit Empfehlungen sowie in Patientenverfügungen verwendbare Textbausteine zum kostenlosen Download. Für die Vorsorge bezüglich bestimmter Situationen, die für Teil C) eine Rolle spielen, ist es darüber hinaus ratsam, sich bei MedizinerInnen möglichst bis ins Detail zu informieren, welche Situationen auftreten könnten und welche Behandlungen ärztlicherseits in diesen Fällen eingeleitet werden.

Eins sollte in diesem Zusammenhang noch bedacht werden: Die in Teil A) der PatVerfü untersagten Diagnosen, die unter F00-F09 „Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen“ gefasst werden, schließen nach ICD auch das ein, was ÄrztInnen als „psychische Störungen“ diagnostizieren, die nach Hirnverletzungen, beispielsweise durch einen Unfall oder einen schweren Schlaganfall, entstanden sind. Wenn also F00-F09 untersagt sind, dann können z.B. die durch die Schädigung bedingten Ausfälle oder Veränderungen der Wahrnehmung nicht psychiatrisch diagnostiziert werden. Wenn in solchen Fällen die Vorsorgebevollmächtigten den in der PatVerfü niedergelegten Willen an die ÄrztInnen weitergeben, dann bedeutet das nicht, dass die Betroffenen keine Hilfe bekommen können, denn die PatVerfü schließt ja nicht aus, dass z.B. neurologische Untersuchungen mit entsprechenden Diagnosen stattfinden und entsprechende Therapien eingeleitet werden können.

Zu Teil D) der PatVerfü, Vorsorgevollmacht (II). Für das Verständnis über Vorsorgevollmachten folgen einige Passagen aus einem Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker mit dem Titel Das Modell der Privatautonomie der Vorsorgevollmacht als Alternative zum geltenden Betreuungsrecht und aus der Abhandlung Wie die Vorsorgevollmacht das Selbstbestimmungsrecht umfassend sichern kann, die ebenfalls von Saschenbrecker, in Zusammenarbeit mit René Talbot, verfasst wurde.

Eine Vorsorgevollmacht bietet „die rechtliche Möglichkeit der privatautonomen Gestaltung von Fürsorge“.[66]  „Seit dem 1.1.1999 hat der Gesetzgeber […] konsequent und umfassend die Möglichkeit eröffnet, durch Errichten einer Vorsorgevollmacht Betreuung insgesamt funktionell zu ersetzen. Der Gesetzgeber lässt erstmals vollumfänglich ein zweispuriges System bei der Organisation von Fürsorge zu und stellt in § 1896 Abs. 2 BGB dem staatlichen Institut der Betreuung das privatautonome Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht gegenüber. Möglichem Fürsorgebedarf kann durch Bevollmächtigung einer Vertrauensperson Rechnung getragen werden, eine Betreuerbestellung wird dann grundsätzlich überflüssig. Anders als die Betreuungsverfügung, die zur Vorgabe im Hinblick auf die Auswahl der Betreuerperson dient und die Behandlungsvereinbarung, die als individueller zivilrechtlicher Arzt-Patienten-Vertrag zu werten ist, ist die Vorsorgevollmacht eine auf Selbstbestimmung basierende generelle – privatautonome – Bevollmächtigung einer Vertrauensperson.“[67]

„Auch wenn gerichtlich bestellte Betreuer und Bevollmächtigte rechtlich gesehen – abgesehen von der Vorrangstellung des Bevollmächtigten – den gleichen Status haben, so unterscheiden sich doch die beiden Formen der Stellvertretung an entscheidender Stelle. Dies wird deutlich, wenn man sich die Frage stellt, in welchem Auftrag die mit der Stellvertretung beauftragte Person handelt und welche Möglichkeiten der Betroffene hat, Einfluss auf diese Person zu nehmen.[…].Obwohl der vom Gericht bestellte Betreuer […] gesetzlich dazu verpflichtet ist, immer zum Wohle des Betreuten zu handeln, so liegt es letztlich doch im Ermessen des Betreuers, wie dieses Wohl zu bestimmen sei. Da insbesondere bei einer zwangsweisen Einrichtung der Betreuung der Auftraggeber nicht der Betroffene selbst ist, sondern der Staat, ist es offensichtlich, welche Interessen im Konfliktfall im Vordergrund stehen.[…]. Eine Vorsorgevollmacht eröffnet dem Vollmachtgeber dagegen prinzipiell eigenständig, ohne staatlich vermittelte Fürsorgeperson, die Möglichkeit, seine höchstpersönlichen Rechte gegen staatliche Eingriffe umfassend abzusichern und dadurch seine Selbstbestimmung und seinen Subjektstatus dauerhaft aufrechtzuerhalten. Hier ist der Auftraggeber immer der Betroffene selbst. Ihm steht somit auch die Möglichkeit offen, die Vollmacht aufzulösen und den Bevollmächtigten seiner Funktion zu entheben.[…].Mit der Vorsorgevollmacht ersetzt der Vollmachtgeber für sich die Einrichtung einer Betreuung funktionell und institutionell und schafft Vorgaben, wonach für ihn für den „Fall der Fälle“ keine staatliche Fürsorgeperson, sondern eine von ihm bestimmte Person als Vertreter handelt, wobei dieser Vertreter dann an Wünsche und Vorgaben bezüglich der Lebensgestaltung im Innenverhältnis vertraglich gebunden werden kann.“[68] Der im Innenverhältnis durch eine Verfügung, einem Vertrag zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber dokumentierte Wille „mag er auch objektiv unvernünftig erscheinen, ist für den Bevollmächtigten und Dritte bindend.““Die Vorsorgevollmacht ist keine Patientenverfügung , in der der Wille des Errichtenden im Hinblick auf spätere ärztliche Behandlung und mögliche Entscheidungen ethischer Fragen festgelegt wird, eine Vorsorgevollmacht kann aber auf eine solche Patientenverfügung Bezug nehmen, um Vorgaben für mögliche Entscheidungen des Bevollmächtigten festzulegen. In einer Vorsorgevollmacht nimmt nur der Bevollmächtigte Fürsorgepflichten des Vollmachtgebers wahr, der regelmäßig ohne Vormundschaftsgericht seine Tätigkeit ausübt.“[69]

Die oben zitierten Texte zur Vorsorgevollmacht stammen noch aus der Zeit vor dem Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Damals gab es eine spezielle Form von Vorsorgevollmacht („VoVo“). Dieses relativ komplizierte Vertragswerk war an eine Patientenverfügung gebunden, die darauf ausgerichtet war, psychiatrischen Zwang zu untersagen. Da seit dem 1.9.2009 Patientenverfügungen verbindlich gültig sind, konnte die PatVerfü sie ersetzen, bei der die Verfügung nicht ein Teil der Vorsorgevollmacht, sondern die Vorsorgevollmacht Teil der Patientenverfügung ist. Bundesnotarkammer und Bundesärztekammer empfehlen sogar, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.[70]

Diese in die PatVerfü integrierte Vorsorgevollmacht ist wiederum eine bedingte Vollmacht. Dass die gewählten Vorsorgebevollmächtigten nur solche sind, so lange sie sich an den Willen des/der VollmachtgeberIn halten, wird in der PatVerfü an mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht:

  • in der oben bereits zitierten einleitenden Passage: “Durch die Benennung von Vorsorgebevollmächtigten am Ende dieser Patientenverfügung, deren Bevollmächtigung aber nur unter der Bedingung wirksam ist, wenn diese sich strikt an diese Patientenverfügung halten,…“.
  • in den Teil D) einleitenden Sätzen der PatVerfü: „Unter der Bedingung, dass die in A) bis C) ausgeführten  Verfügungen eingehalten werden, bevollmächtige ich gemäß § 1896 Absatz 2 BGB folgende Personen zu meinen Vorsorgebevollmächtigten, die jeweils einzeln handlungsberechtigt sind. Die Bevollmächtigung ist an die Erfüllung der in dieser Verfügung genannten Anweisungen gebunden. Die jeweilige Bevollmächtigung ist unmittelbar widerrufen, sollte die vorsorgebevollmächtige Person von den in dieser Patientenverfügung von A) bis C) festgelegten Anweisungen abweichen.“
  • Am Ende von Teil D) wird vorgesorgt für den Fall, dass es mehrere Bevollmächtigte gibt und diese sich unterschiedlich verhalten: „Sollten sich Anweisungen meiner Vorsorgebevollmächtigen widersprechen, gilt die Anweisung des Bevollmächtigten mit der niedrigeren Ordnungszahl oben.“

Die Bedingung unter der die Vollmacht nur Gültigkeit erlangen kann, verstärkt daher die gesetzliche Regelung des § 1901 a BGB, in der festgelegt ist, dass der Bevollmächtigte dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Geltung zu verschaffen hat. Eine nicht-konforme Anordnung einer/s Bevollmächtigten ist damit sofort unwirksam, da sie/er dann gar nicht Bevollmächtigter ist.

Diese bedingte Vollmacht ist unmittelbar schon dann wirksam und in Kraft, wenn psychiatrischer Zwang angedroht werden sollte. Wenn die Psychiatrie beim Vorzeigen der PatVerfü von dem/der Betroffenen ablässt, dann brauchen Bevollmächtigte allerdings weder benachrichtigt zu werden, geschweige denn, zu handeln – die Vollmacht sollte in der Regel präventiv (vorbeugend) wirksam sein, ohne vollzogen werden zu müssen.

Weil mit der PatVerfü keine psychiatrischen Diagnosen entstehen können, welche die „Einwilligungsfähigkeit“ absprechen und aufgrund einer  angeblichen „psychischen Krankheit“ (psychiatrischen Diagnose) nicht entmündigt werden kann, kann nicht die Situation eintreten, dass die Vorsorgebevollmächtigten wie „BetreuerInnen“ genannte Vormünder gegen den Willen der VollmachtgeberInnen entscheiden können. Durch Bevollmächtigte kann nur noch ohne den Willen der VollmachtgeberInnen überhaupt etwas geregelt werden, wenn diese z.B. in einem länger anhaltenden Koma keinen Willen mehr zum Ausdruck bringen können und Situationen auftreten, die weder in der PatVerfü beschrieben wurden noch auf andere Weise mit den Vorsorgebevollmächtigten vereinbart wurden. Dann könnte es allerdings dazu kommen, dass die Bevollmächtigten etwas anordnen, was sich, wenn sich die aus dem Koma erwachende VollmachtgeberIn wieder äußern kann, als gegen deren Willen erweist, hätte er/sie sich zu dem Zeitpunkt äußern können. Die Gefahr, dass der mutmaßliche Wille des/der Betroffenen falsch gedeutet oder gar nicht ermittelt wird oder dass die hilflose Person von ihren rechtlichen StellvertreterInnen in deren Eigeninteresse missbraucht wird, ist jedoch erheblich geringer, wenn vertrauenswürdige Personen vorsorglich bevollmächtigt werden, welche den/die Betroffene/n kennen als dass sich Fremde und/oder missgünstige Personen, in einer Situation, in welcher der/die Betroffene keine Kontrolle mehr hat, vom Gericht als rechtliche StellvertreterInnen einsetzen lassen.

An sich ist eine Vorsorgevollmacht an keine bestimmte Form gebunden, sie kann sogar mündlich (dann aber unter Zeugen) erteilt werden. Es gibt jedoch zwei bedeutsame Ausnahmen: Erstens ist Schriftform bei der Einrichtung der Vorsorgevollmacht erforderlich, „wenn der Bevollmächtigte auch über ärztliche Behandlung und Eingriffe entscheiden soll oder es um eine Bevollmächtigung für Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter wie freiheitsentziehende Maßnahmen durch Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixieren, Medikamentengaben oder Anbringen von Bettgittern geht.“ Das ist bei der PatVerfü der Fall, das heißt die oben genannte Art von Eingriffen wird im Bereich Psychiatrie verboten und auch deshalb ist die Vorsorgevollmacht in der PatVerfü schriftlich zu bekunden. Zweitens: „Die Einholung einer notariellen Beratung ist zwingend, wenn dem Bevollmächtigten auch die Möglichkeit eingeräumt werden soll, über den Immobilienbesitz des Vollmachtgebers zu verfügen.“[71]

Eine Vorsorgevollmacht kann für alle Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts, also die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt werden, ebenso kann eine entsprechend bevollmächtigte Vertrauensperson über freiheitsbeschränkende, freiheitsentziehende Maßnahmen und über ärztliche Heilbehandlung oder Eingriffe entscheiden. Voraussetzung nach Gesetzeslage ist lediglich, dass jeweils schriftlich ausdrücklich zu jeder der genannten Regelungsbereiche bevollmächtigt wurde. [72] Die Sachverhalte, über die sich eine Vollmacht erstreckt, müssen also konkret benannt werden, „eine pauschale Generalvollmacht in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten“ [reicht] keinesfalls aus. Jede das Selbstbestimmungsrecht einschränkende Vollmacht muss genau den Gegenstand der Beschränkung, etwa freiheitsentziehend oder freiheitsbeschränkend, sogar gegebenenfalls die Zustimmung zur Erprobung nicht zugelassener Heilverfahren, bezeichnen.“[73]

Um die PatVerfü zweckgemäß wirksam werden zu lassen, muss daher unter „Liste der Vorsorgebevollmächtigten“ mindestens ein/e Bevollmächtigte eingetragen werden. Besser sind mehrere Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten belegen dann jeweils eine mit einer Ordnungszahl 1), 2), 3), 4), …. versehene Zeile. (Die im Vordruck-Formular angegebenen Zeilen sind auch wieder Beispiel, sie können dann entsprechend der Anzahl Ihrer Bevollmächtigten gelöscht oder erweitert werden.) Wichtig ist, vollständige Angaben zu machen

  • betreffs der Personaldaten der Vorsorgebevollmächtigten, also Vorname, Name, derzeitige Adresse, derzeitige Telefonnummer, zwecks Identifikation und Erreichbarkeit/Kontaktaufnahme
  • betreffs der den jeweiligen Vorsorgebevollmächtigten zugeteilten Aufgabenbereiche

Die Aufgabenbereiche der Bevollmächtigten können durch Streichungen im Formular limitiert werden. Dabei ist aber zu beachten: Für alle Bereiche, in denen es keine Bevollmächtigung gibt, kann einem unter Umständen von einem Vormundschaftsgericht ein/e „BetreuerIn“ aufgezwungen werden. Die Entmündigung in einzelnen Bereichen kann dann zur Forderung nach Entmündigung in anderen Teilbereichen führen. Mit anderen Worten: Alle Bereiche, die nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n abgedeckt sein sollten, ermöglichen es dem „Betreuungsgericht“, selbst über diese Bereiche zu entscheiden bzw. einen gesetzlichen „Betreuer“ für diese Entscheidung zu bestellen und bieten eventuell ein Einfallstor für eine auch andere oder alle Bereiche umfassende Zwangs-“Betreuung“. So ist in der PatVerfü auch am Ende der Liste der Vorsorgebevollmächtigten vermerkt: „Alle Vorsorgebevollmächtigungen gelten für alle Aufgabenbereiche, insbesondere meine Aufenthaltsbestimmung, meine Gesundheitsfürsorge und meine Vermögenssorge, wenn diese nicht oben durch Streichung ausgeschlossen wurde.“ Eine entsprechende Zuweisung bzw. Streichung von Aufgabenbereichen ist sinnvoll, vor allem, wenn für den Fall des länger anhaltenden Komas vorgesorgt werden soll, da dann eventuell z.B. Überweisungen vom Konto des Betroffenen gemacht werden müssen, die man am liebsten Familienangehörigen überlassen möchte, denen man sonst aber eventuell zutrauen würde, dass sie einer psychiatrischen Einsperrung zustimmen könnten. Die Option wegzusperren verunmöglicht diese PatVerfü, aber sie erlaubt im Sonderfall eines länger anhaltenden Komas, dass die finanziellen Dinge von nahen Angehörigen geregelt werden. (Weiteres siehe: „Zur Wahl von geeigneten Vorsorgebevollmächtigten“)

Widerrufsvorbehalt und Schlussformel: „Mir ist bekannt, dass ich die Patientenverfügung und erteilte Vollmacht jederzeit im Ganzen oder teilweise widerrufen kann, sofern ich zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig bin.“ Hiernimmt die VerfasserIn einer PatVerfü Bezug auf § 1901a  BGB, Absatz 1: „Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden“. Weiteres ist dem Patientenverfügungsgesetz hinsichtlich des Widerrufs nicht zu entnehmen. Es ist allerdings ein Rechtsgrundsatz, dass man für die Aufhebung einer Willenserklärung die gleichen Fähigkeiten braucht, wie für die Willenserklärung selbst. Das verhält sich bei einer Patientenverfügung genauso wie bei einem Testament: Wenn jemand ein Testament macht und widerruft es, muss die Person in beiden Fällen testierfähig sein. Daher rührt die Einschränkung im Widerrufsvorbehalt der PatVerfü „…sofern ich zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig bin“. Faktisch wird ein/e VerfasserIn seine/ihre PatVerfü immer widerrufen können, es sei denn, er/sie kann sich aufgrund von Koma oder Ähnlichem nicht äußern. Denn: Er/sie bleibt immer geschäftsfähig, da ja die psychiatrischen Untersuchungen untersagt sind, mit denen eventuell die Geschäftsfähigkeit bestritten werden könnte.

Weiter heißt es im Widerrufsvorbehalt der PatVerfü: „Ich bin mir der Tragweite und Rechtsfolgen dieser Vollmacht, über die ich mich hinreichend informiert habe, bewusst.“ Ebenso wird nochmal die Eigenverantwortlichkeit und auch die Einwilligungsfähigkeit der VollmachtgeberIn und VerfasserIn in der Schlussformel zum Ausdruck gebracht: „Diese Vollmacht habe ich freiwillig und unbeeinflusst im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst.“

Hinweis auf alte Erklärungen: Am Ende enthält die PatVerfü noch einen Hinweis auf alte Erklärungen, sei es eine bestehende Vorsorgevollmacht oder z.B. die Bochumer Willenserklärung oder ein psychiatrisches Testament oder eine andere alte Patientenverfügung, mit der damals bereits über psychiatrische Behandlung (und Untersuchung) selbst bestimmt wurde: „Diese Patientenverfügung ersetzt meine frühere Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom… “ Damit lässt sich nachweisen, dass es sich um ein kontinuierliches Anliegen handelt, nicht zwangseingewiesen und nicht zwangsbehandelt zu werden. Deshalb sollte eine solche alte Verfügung  aufgehoben werden. Wer keine hatte, kann diesen Satz streichen.


[64] Zur rechtlichen Unterscheidung des „freien“ vom „natürlichen“ Willen vgl. Kapitel .

[65] Diese Ansicht basiert vor allem darauf, dass menschliches Verhalten, Gedanken und Gefühle im medizinischen Sinne nicht „krank“ sein können. „Psychische Krankheit“ ist daher allenfalls eine Metapher, so wie zu sagen, ein Witz sei “krank”  oder “es krankt an guten Ideen”. Zur Nicht-Existenz von „psychischen Krankheiten“ siehe: Thomas Szasz, Geisteskrankheit. Ein moderner Mythos? Kindler: München 1975. Ders., „Mythos Geisteskrankheit“, deutsche Übersetzung des Ursprungsartikels „The Myth of Mental Illness“, erschienen 1960 in American Psychologist: www.szasz-texte.de/texte/mythos-geisteskrankheit.html; FAQ des Werner-Fuß-Zentrums, „1.0 Gibt es überhaupt so etwas wie ‚psychische Krankheit‘?“: www.zwangspsychiatrie.de/faq/faq#0

[66] Saschenbrecker, Thomas: Das Modell der Privatautonomie der Vorsorgevollmacht als Alternative zum geltenden Betreuungsrecht. Vortrag an der Freien Universität Berlin am 16.11.00 und am Schauspielhaus Hannover am 25.11.00.

[67] Ebd.

[68] Saschenbrecker, Thomas/Talbot, René: Wie die Vorsorgevollmacht das Selbstbestimmungsrecht umfassend sichern kann. Stellvertretung durch eine Vorsorgevollmacht und elterliche Rechte – ein Vergleich. 2005. www.psychiatrierecht.de/vovo_wie_wirkt_sie.htm

[69] ebd.

[71] ebd.

[72] ebd.

[73] ebd.