PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Fo­ren­si­sche Psychiatrie/„Maßregelvollzug“ nach § 63 StGB und § 64 StGB

Mit ei­ner psych­ia­tri­schen „Dia­gnose“ ver­leum­dete Men­schen, die eine straf­recht­lich re­le­vante (straf­rechts­sank­tio­nierte) Tat be­gan­gen ha­ben, er­fah­ren ebenso eine Son­der­be­hand­lung. Nach­dem sie für „schuld­un­fä­hig“ oder „ver­min­dert schuld­fä­hig“ er­klärt wur­den und ih­nen so­mit die Ver­ant­wor­tung für ihre Tat ab­ge­spro­chen wurde, wer­den sie – im Un­ter­schied zu so­ge­nann­ten „schuld­fä­hi­gen“ Straf­tä­te­rIn­nen, de­nen keine an­geb­li­che „psy­chi­sche Krank­heit“ un­ter­stellt wurde – nach den Ge­set­zen des Maß­re­gel­voll­zugs, § 63 oder § 64 StGB, in ei­ner An­stalt der fo­ren­si­schen Psych­ia­trie un­ter­ge­bracht.

§ 20 StGB „Schuld­un­fä­hig­keit we­gen see­li­scher Stö­run­gen“ be­sagt:

„Ohne Schuld han­delt, wer bei Be­ge­hung der Tat we­gen ei­ner krank­haf­ten see­li­schen Stö­rung, we­gen ei­ner tief­grei­fen­den Be­wußt­s­eins­stö­rung oder we­gen Schwach­sinns oder ei­ner schwe­ren an­de­ren see­li­schen Ab­ar­tig­keit un­fä­hig ist, das Un­recht der Tat ein­zu­se­hen oder nach die­ser Ein­sicht zu han­deln.“ [33]

Hier wird also eben­falls nicht nach Fak­ten ge­ur­teilt oder zu­min­dest nach der nor­ma­tiv fest­ge­leg­ten Schwere der Tat, die je­mand be­gan­gen habe. Statt­des­sen ob­liegt hier den psych­ia­tri­schen „Gut­ach­te­rIn­nen“ die Be­fug­nis zu ei­ner be­son­ders ab­sur­den Tä­tig­keit, näm­lich eine Be­ur­tei­lung der Gründe vor­zu­neh­men, aus de­nen die Tat be­gan­gen wurde und das Ver­hal­ten ei­ner an­geb­lich ob­jek­ti­ven „Ur­sa­che“ an­zu­las­ten – z.B. ob ih­nen Stim­men ge­sagt ha­ben, sie soll­ten tö­ten oder steh­len („psy­chisch Kranke“) oder ob ihre Ei­fer­sucht oder Gier sie zur Tat ge­trie­ben ha­ben („psy­chisch Ge­sunde“); ob sie mit dem Auto je­man­den aus Fahr­läs­sig­keit über­fah­ren ha­ben oder ob es ge­sche­hen ist, weil sie an­geb­lich „psy­chisch krank“ wa­ren (in die­sem Falle in­ter­es­sie­ren an­dere Be­grün­dun­gen nicht mehr). Die straf­recht­li­chen Fol­gen sind weit­rei­chend:

§ 63 StGB „Un­ter­brin­gung in ei­nem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus“ :

„Hat je­mand eine rechts­wid­rige Tat im Zu­stand der Schuld­un­fä­hig­keit (§ 20) oder der ver­min­der­ten Schuld­fä­hig­keit (§ 21) be­gan­gen, so ord­net das Ge­richt die Un­ter­brin­gung in ei­nem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus an, wenn die Ge­samt­wür­di­gung des Tä­ters und sei­ner Tat er­gibt, dass von ihm in­folge sei­nes Zu­stan­des er­heb­li­che rechts­wid­rige Ta­ten zu er­war­ten sind und er des­halb für die All­ge­mein­heit ge­fähr­lich ist.”

§ 64 StGB “Un­ter­brin­gung in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt“ :

„(1) Hat eine Per­son den Hang, al­ko­ho­li­sche Ge­tränke oder an­dere be­rau­schende Mit­tel im Über­maß zu sich zu  neh­men, und wird sie we­gen ei­ner rechts­wid­ri­gen Tat, die sie im Rausch be­gan­gen hat oder die auf ih­ren Hang zu­rück­geht, ver­ur­teilt oder nur des­halb nicht ver­ur­teilt, weil ihre Schuld­un­fä­hig­keit er­wie­sen oder nicht aus­zu­schlie­ßen ist, so soll das Ge­richt die Un­ter­brin­gung in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt an­ord­nen, wenn die Ge­fahr be­steht, dass sie in­folge ih­res Han­ges er­heb­li­che rechts­wid­rige Ta­ten be­ge­hen wird.

(2) Die An­ord­nung er­geht nur, wenn eine hin­rei­chend kon­krete Aus­sicht be­steht, die Per­son durch die Be­hand­lung in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt zu hei­len oder über eine er­heb­li­che Zeit vor dem Rück­fall in den Hang zu be­wah­ren und von der Be­ge­hung er­heb­li­cher rechts­wid­ri­ger Ta­ten ab­zu­hal­ten, die auf ih­ren Hang zu­rück­ge­hen.”

Die An­stal­ten der psych­ia­tri­schen Fo­ren­sik nach § 63 oder § 64 StGB wer­den – ob­gleich sie mit den für Ge­fäng­nisse ty­pi­schen Ele­men­ten wie Über­wa­chungs­an­la­gen, hohe Zäu­nen, etc., aus­ge­stat­tet sind – nicht Ge­fäng­nis, son­dern Kran­ken­haus ge­nannt. Auch das Ein­sper­ren dort dient an­geb­lich in ers­ter Li­nie zur „Hei­lung“: Die an­geb­lich „psy­chisch kran­ken“ Straf­tä­te­rIn­nen wer­den so lange vor­geb­lich „the­ra­piert“ und ver­wahrt, bis sie von den psych­ia­tri­schen Gut­ach­te­rIn­nen als nicht mehr „ge­fähr­lich“ ein­ge­stuft wer­den. Es dient an­geb­lich nicht der Be­stra­fung, da die zu In­sas­sIn­nen Ver­ur­teil­ten ja an­geb­lich gar nicht schuld­fä­hig seien. Das hat An­ne­lie Pra­po­li­nat in ih­rer Dis­ser­ta­tion „Sub­jek­tive An­for­de­run­gen an eine ‚rechts­wid­rige Tat‘ bei § 63 StGB“[34] dazu ver­an­lasst, die be­mer­kens­werte Schluss­fol­ge­rung zu zie­hen, dass es sich bei den be­straf­ten Ver­hal­tens­wei­sen um Irr­tü­mer han­delt, die gar nicht be­straft wer­den dürf­ten.

Der Auf­ent­halt im psych­ia­tri­schen Maß­re­gel­voll­zug geht über die Haft­strafe in zwei we­sent­li­chen Punk­ten hin­aus:

  1. In der fo­ren­si­schen Psych­ia­trie wer­den zwangs­weise Psy­cho­phar­maka ver­ab­reicht und so­ge­nannte an­dere „The­ra­pien“ auf­ge­zwun­gen.

  2. In der Pra­xis fal­len die Haft­zei­ten bei psych­ia­trisch ent­mün­dig­ten Straf­tä­te­rIn­nen bei ein und der­sel­ben Straf­tat er­heb­lich län­ger aus – in Jah­ren ge­rech­net kann das auch bis zum Zehn­fa­chen sein – als für die als schuld­fä­hig be­fun­de­nen Straf­tä­te­rIn­nen, die ihre Tat nicht we­gen ei­ner an­geb­li­chen „psy­chi­schen Krank­heit“ be­gan­gen ha­ben sol­len. Die Ver­län­ge­rung oder Be­en­di­gung der Haft­zeit in der Fo­ren­sik ist al­lein ab­hän­gig von der „Pro­gnose“ der psych­ia­tri­schen Gut­ach­te­rIn­nen. Die Be­gut­ach­tung fin­det beim § 63 StGB ein­mal jähr­lich statt [35] und so ist für die In­sas­sIn­nen nicht ab­seh­bar, wann und ob sie über­haupt aus der An­stalt ent­las­sen wer­den.[36]

Zum Ab­schluss die­ses Ab­schnitts folgt ein Be­richt ei­ner Ge­fan­ge­nen aus der fo­ren­si­schen An­stalt der „Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik“ aus dem Jahr 2000. Das hier von Frau Theu­er­meis­ter ab­ge­legte Zeug­nis sagt nicht nur et­was über die Ver­hält­nisse in­ner­halb des „Maß­re­gel­voll­zugs“ aus, son­dern lie­fert auch ei­nen Ein­blick in die Struk­tu­ren und Prak­ti­ken der Zwangs-Psychiatrie im All­ge­mei­nen:

“Der Maß­re­gel­voll­zug ba­siert auf drei Säu­len: Der Phar­ma­ka­the­ra­pie, der Psy­cho­the­ra­pie und der Ar­beits­the­ra­pie. In der Phar­ma­ka­the­ra­pie wird man mit Psy­cho­phar­maka ab­ge­füllt. In der Psy­cho­the­ra­pie kann man dann über die Schä­den re­den, die das ver­ur­sacht und in der Ar­beits­the­ra­pie muss man für 1,30 DM/Stunde ar­bei­ten. Er­war­tet wird, dass man sich die­sen drei Pro­gram­men wi­der­stands­los un­ter­wirft. Dann win­ken Voll­zugs­lo­cke­run­gen wie Aus­gang und ir­gend­wann die Ent­las­sung in eine WG, wo das­selbe Pro­gramm durch­ge­zo­gen wird wie im Maß­re­gel­voll­zug. Ich ma­che nichts von al­le­dem mit. Ich werde ge­walt­sam ab­ge­spritzt: 5 Leute pa­cken mich, zer­ren mich in die Zelle, wer­fen mich aufs Bett, zie­hen mir die Ho­sen run­ter und dann werde ich ab­ge­spritzt. Das wie­der­holt sich alle 4 Wo­chen. Ich wehre mich da­bei so gut es geht. Die Sprit­zen ha­ben eine ver­hee­rende Wir­kung auf Kör­per und Geist. Ich habe keine Phan­ta­sie mehr. Meine Mu­si­ka­li­tät und Se­xua­li­tät sind völ­lig zer­stört. Meine Fin­ger sind ver­steift. Der ganze Kör­per ist häss­lich ge­wor­den. Es fließt keine Bio­en­er­gie mehr. Da­mit das al­les geht, ha­ben sie mir ei­nen Be­treuer vor die Nase ge­setzt. Der Be­treuer stimmt al­lem zu, was ich ab­lehne, also auch der Zwangs­be­hand­lung. Wenn er das nicht macht, wird er ab­ge­löst von ei­nem Be­treuer, der al­les ab­seg­net, was die Ärzte von ihm wol­len.“ [37]

„Ich kann zu­se­hen wie mein ehe­mals ge­sun­der Kör­per nach und nach völ­lig ent­stellt und ka­putt­ge­macht wird, die Seh­stärke der Au­gen nimmt dras­tisch ab. Die Mu­si­ka­li­tät und Se­xua­li­tät sind völ­lig zer­stört, mei­nen gan­zen Kör­per er­fasst ein un­will­kür­li­ches Zit­tern, in den Schul­ter­ge­len­ken hat sich Rheuma ein­ge­nis­tet. Die Fin­ger sind ver­steift. Das al­les sind Wir­kun­gen von Hal­dol. Es gibt keine Ne­ben­wir­kun­gen. Die Zer­stö­rung des Kör­pers ist das ei­gent­li­che Ziel. (…) Die Scher­gen wol­len, dass ich das Zeug frei­wil­lig ein­nehme, wie alle hier. Das wird ih­nen nicht ge­lin­gen. Neu­ro­lep­tika wir­ken wie eine stän­dige Fes­sel. Mit die­ser Fes­sel ver­spre­chen sie uns die Frei­heit. Stän­dig ge­fes­selt und kör­per­lich völ­lig ka­putt sind wir dann auch nicht mehr ‚ge­fähr­lich‘. Je­der Gut­ach­ter wird uns be­schei­ni­gen, dass wir krank sind und be­treut wer­den müs­sen.“ [38]


[33] Be­mer­kens­wert in Be­zug auf die Kon­ti­nui­tä­ten in der Psych­ia­trie ist die un­ge­bro­chene Ver­wen­dung der Be­griffe „Schwach­sinn“ und „Ab­ar­tig­keit“ in die­sem deut­schen Straf­rechts­pa­ra­gra­phen. Die so­ge­nann­ten „Schwach­sin­ni­gen“ wa¬ren die be­vor­zugte Ziel­gruppe der Eu­ge­ni­ker im Nazi- Deutsch­land und auch in an­de­ren Län­dern, da es eine auf so­ziale Kri­te­rien ge­stützte, sehr dehn­bare Ka­te­go­rie war. Tat­säch­lich ist „Schwach­sinn“ heut­zu­tage im­mer noch eine Ka­te­go­rie in der In­tel­li­genz­skala. „Ab­ar­tig­keit“ klingt wie­derum sehr nach „De­ge­ne­ra­tion“, „Ent­ar­tung“ und „Frem­dras­sig­keit“. Wei­ter­füh­rende Li­te­ra­tur dazu siehe Halmi, Alice: Kon­ti­nui­tä­ten der (Zwangs-) Psych­ia­trie. Eine kri­ti­sche Be­trach­tung. Ber­lin 2008, Seite 74-82. www.irrenoffensive.de/kontinuitaeten.htm

[34] Pra­po­li­nat, An­ne­lie: Sub­jek­tive An­for­de­run­gen an eine „rechts­wid­rige Tat“ bei § 63 StGB: Eine kri­ti­sche Wür­di­gung der Lehre des Bun­des­ge­richts­ho­fes von der Un­be­acht­lich­keit spe­zi­fisch krank­heits­be­ding­ter Irr­tü­mer. Saar­brü­cker Ver­lag für Rechts­wis­sen­schaf­ten 2009. ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2004/2271/

[35] Die Fris­ten zur Über­prü­fung wer­den durch § 67e StGB wie folgt ge­re­gelt:

„(1) Das Ge­richt kann je­der­zeit prü­fen, ob die wei­tere Voll­stre­ckung der Un­ter­brin­gung zur Be­wäh­rung aus­zu­set­zen oder für er­le­digt zu er­klä­ren ist. Es muß dies vor Ab­lauf be­stimm­ter Fris­ten prü­fen.

(2) Die Fris­ten be­tra­gen bei der Un­ter­brin­gung in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt sechs Mo­nate, in ei­nem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus ein Jahr, in der Si­che­rungs­ver­wah­rung zwei Jahre.“

[36] Hier fin­det sich die Par­al­lele zur so­ge­nann­ten Si­che­rungs­ver­wah­rung: Die Länge des Ein­ge­sperrt­seins de­rer, die sich in Si­che­rungs­ver­wah­rung be­fin­den, hängt eben­falls von der so­ge­nann­ten Pro­gnose der Gut­ach­te­rIn­nen über ihre „Ge­fähr­lich­keit“ ab und kann even­tu­ell le­bens­lang sein.

[37] Theu­er­meis­ter, Erd­mu­the: State­ment an­läss­lich der Ver­nis­sage der Aus­stel­lung „The Mis­sing Link” in der Volks­bühne Ber­lin, 2000. www.dissidentart.de/bilder_tumarkin/erdmuthe.htm

[38] Theu­er­meis­ter, Erd­mu­the: „Zwangs­be­hand­lung im Maß­re­gel­voll­zug”. In: Die Irren-Offensive Nr. 9, Ber­lin 2000, S. 34, www.antipsychiatrie.de/io_09/zwangsbehandlung.htm