PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Pat­Verfü im Ein­satz – Emp­feh­lun­gen zur Be­nut­zung

Die Pat­Verfü im Ein­satz: vor­le­gen und schwei­gen!

Die Pat­Verfü in ih­rer Schutz­funk­tion vor psych­ia­tri­schem Zwang kommt im­mer dann zum Ein­satz, wenn der/die Ver­fas­se­rIn akut da­von be­droht wird, dass es zu ei­ner psych­ia­tri­schen Be­gut­ach­tung kommt, die Zwangs­maß­nah­men zur Folge ha­ben könnte. Wenn Sie im­mer ein Ex­em­plar bei sich ha­ben, dann kön­nen Sie die Pat­Verfü ge­ge­be­nen­falls je­der­zeit jeder/m vor­zei­gen, der oder die Sie in eine Psych­ia­trie sper­ren will. Das könn­ten z.B. auch Po­li­zis­tIn­nen sein: Diese müs­sen dann un­ver­rich­te­ter Dinge wei­ter fah­ren bzw. wenn Sie Pech ha­ben oder sich allzu sehr da­ne­ben be­nom­men ha­ben, wer­den Sie al­len­falls die Nacht in ei­ner Po­li­zei­zelle ver­brin­gen müs­sen und/oder eine Straf­an­zeige ein­kas­sie­ren – recht­mä­ßig darf Sie die Po­li­zei je­doch nicht mehr ge­gen Ih­ren Wil­len in die Psych­ia­trie brin­gen.[78] Oder, falls der so­zi­al­psych­ia­tri­sche Dienst über­haupt eine Chance be­käme, Ih­nen zu be­geg­nen[79], dann zei­gen Sie ihm stumm die Pat­Verfü und er muss sich trol­len. Wenn Sie nicht desto trotz in ei­ner psych­ia­tri­schen Ein­rich­tung ge­nannt „Kran­ken­haus“ ge­lan­det sind und gleich wie­der ge­hen möch­ten, das Per­so­nal je­doch An­stal­ten macht, sie dort fest­zu­hal­ten, dann zei­gen Sie ebenso Ihre Pat­Verfü vor. Wenn sich die „Pfle­ge­rIn­nen“ nicht zu­stän­dig füh­len soll­ten, dann be­ste­hen Sie dar­auf, dass so­fort eine für ihre Frei­las­sung ver­ant­wort­li­che Per­son ge­holt wird und las­sen Sie die Psych­ia­te­rIn­nen dann ru­hig die Pat­Verfü stu­die­ren, ko­pie­ren oder auch mit Ih­ren Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten te­le­fo­nie­ren, aber las­sen Sie sich da­bei mit nie­man­dem auf Ge­sprä­che ein. Falls die Psych­ia­te­rIn­nen dann noch im­mer nicht ver­stan­den ha­ben, dass sie von Ge­set­zes we­gen nichts mehr ge­gen Ih­ren Wil­len ma­chen kön­nen und dass sich daran auch nichts mehr ändert, wenn sie ei­nen Rich­ter ru­fen, dann erst wird es nö­tig, dass Sie Ihre/n Vorsorgebevollmächtigte/n kon­tak­tie­ren.

Sie wer­den in man­chen Si­tua­tio­nen (vor al­lem im Po­li­zei­kon­takt) auch Ih­ren Per­so­nal­aus­weis vor­zei­gen müs­sen, aber re­den brau­chen sie an­sons­ten mit nie­man­dem in sol­chen Si­tua­tio­nen. Im Ge­gen­teil: Wir emp­feh­len ganz drin­gend, vor al­lem ge­gen­über einem/r Psych­ia­te­rIn, über ein „hier ist meine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, ich will jetzt ge­hen“ hin­aus, ei­sern zu schwei­gen! Da­mit un­ter­strei­chen Sie ih­ren in der Pat­Verfü be­schrie­be­nen Wil­len, sich nicht „un­ter­su­chen“ und „dia­gnos­ti­zie­ren“ zu las­sen, denn Kli­nik­psych­ia­te­rIn­nen und ärzt­li­che Mit­ar­bei­te­rIn­nen des So­zi­al­psych­ia­tri­schen Diens­tes sind ja die­je­ni­gen, wel­che die Macht ha­ben, eine ent­stan­dene „Dia­gnose“ di­rekt bei Ge­richt ein­zu­rei­chen, um Zwangs­maß­nah­men le­ga­li­sie­ren zu las­sen. Wür­den Sie zwar ihre Pat­Verfü vor­zei­gen, je­doch trotz­dem bei­spiels­weise Fra­gen zu ih­ren Er­leb­nis­sen oder ih­rem Be­fin­den oder zum Da­tum des be­tref­fen­den Ta­ges be­ant­wor­ten, könn­ten Psych­ia­te­rIn­nen un­ter­stel­len, dass Sie sich doch von ih­nen un­ter­su­chen las­sen möch­ten. Schon ist es dann nicht mehr ihre Ent­schei­dung, ob Sie als geis­tes­krank gel­ten oder nicht. Wie be­reits deut­lich ge­wor­den sein sollte: Je­des Wort kann ge­gen Sie ver­wen­det wer­den und wenn Sie sich häu­fig auf Ge­sprä­che mit sol­chen Psych­ia­te­rIn­nen ein­las­sen, dann fül­len sich die Anstalts- und Be­hör­den­ak­ten dem­ent­spre­chend. Vor al­lem der So­zi­al­psych­ia­tri­sche Dienst ist ein Kno­ten­punkt für psych­ia­tri­sche „In­for­ma­tio­nen“ und tauscht sie mit an­de­ren Be­hör­den wie z.B. Job­cen­ter oder So­zi­al­amt aus – ob le­gal oder il­le­gal we­gen Ver­stoß ge­gen die Schwei­ge­pflicht, müsste im Ein­zel­fall ge­prüft wer­den.

Es macht auf der an­de­ren Seite auch in­so­fern kei­nen Sinn, mit Psych­ia­te­rIn­nen zu dis­ku­tie­ren, ob Sie ge­rade „psy­chisch krank“, d.h. auch „ein­wil­li­gungs­un­fä­hig“, seien oder nicht, weil selbst dann, wenn sie ge­rade „ein­wil­li­gungs­un­fä­hig“ wä­ren, das keine Rolle spielt, weil Sie mit der Pat­Verfü eben dar­über ver­fügt ha­ben, dass in solch ei­ner Si­tua­tion kei­ner­lei psych­ia­tri­sche In­ter­ven­tion ge­gen ih­ren Wil­len statt­fin­den darf. Aus die­sem Grunde brau­chen Sie sich über psych­ia­tri­sche „Dia­gno­sen“, die sich wo­mög­lich aus frü­he­ren Zei­ten an­ge­sam­melt ha­ben, auch keine Sor­gen zu ma­chen. Nur mit ei­ner ak­tu­el­len „Dia­gnose“ in ei­nem neu ge­stell­ten Gut­ach­ten kann nach PsychKG/Unterbringungsgesetzen und Be­treu­ungs­recht ein Ge­richts­be­schluss le­gal zur zwangs­wei­sen Un­ter­brin­gung oder Ent­mün­di­gung füh­ren.


[78] Fällt al­ler­dings auf Sie der Ver­dacht, dass Sie er­heb­li­che Straf­ta­ten be­gan­gen ha­ben, kann ein fo­ren­si­sches Ver­fah­ren dro­hen.

[79] Falls Mit­ar­bei­te­rIn­nen des so­zi­al­psych­ia­tri­schen Diens­tes näm­lich ein­mal vor Ih­rer Woh­nungs­tür ste­hen soll­ten, dann brau­chen Sie diese erst gar nicht her­ein zu las­sen. In Ih­rer Woh­nung ha­ben Sie das Haus­recht und so brau­chen Sie nie­man­den her­ein­zu­las­sen, au­ßer der Po­li­zei, wenn diese ei­nen Haft- oder Haus­durch­su­chungs­be­fehl bzw. „Ge­fahr im Ver­zug“ vor­wei­sen kann. Da­her ist – falls nicht be­reits vor­han­den – das An­brin­gen ei­ner Kette an der Woh­nungs­tür loh­nens­wert, um zu­erst in Ruhe prü­fen zu kön­nen, ob et­waige Be­su­che­rIn­nen er­wünscht sind.