Die eigene PatVerfü verfassen

Die eigene PatVerfü verfassen

Rechtzeitig vorsorgen: Leider verhindert die Hoffnung, „es wird schon nichts passieren“, regelmäßig eine gezielte Vorbeugung mit der PatVerfü. Und weil landläufig die Psychiatrisierten, die Irrenhäusler, immer nur als die „Anderen“ gesehen werden, denken viele, dass das nur anderen passieren kann. So wird unterschätzt, wie schnell „das erste Mal“ sein kann. Mit dem so genannten „Sozialpsychiatrischen Dienst“ (SpD) hat die Zwangspsychiatrie ein dichtes Netz von Überwachungs- und Kontrollinstitutionen geschaffen, die bereits aufgrund einer Verleumdung durch z.B. den Vermieter, missgünstige Nachbarn oder Angehörige gegen Sie in Aktion treten können. Dies ist regelmäßig der Beginn einer langandauernden Verfolgung durch diese Behörde, verbunden mit einer ständigen Bedrohung durch psychiatrische Zwangsmaßnahmen. Verhalten, das von anderen als „störend“ oder „auffällig“ empfunden wird, ist häufig der Anlass, die Polizei zu rufen. Solch eine Situation kann für den „Störer“ schnell mit einer Zwangseinweisung in der nächstgelegenen geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie enden. Das kann einem unter Umständen sogar passieren, wenn man die Polizei selbst zum vermeintlich eigenen Schutz gerufen hat. Psychiatrischer Zwang wird immer unter dem Vorwand ausgeübt, der Betroffene benötige Hilfe, auch wenn er im Moment vom Gegenteil überzeugt sein sollte. Wenn Sie auf Ihrem Recht bestehen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie Ihnen geholfen werden soll und Sie sich gegen die Anwendung psychiatrischen Zwangs, auch gegen eine unfreiwillige „Diagnostizierung“ (eigentlich: Verleumdung) schützen wollen, dann empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit einer PatVerfü schon jetzt abzusichern, bevor es unter Umständen zu spät sein könnte. Haben Sie keine PatVerfü und sitzen in einer Geschlossen fest, dann nutzt es Ihnen für diese Situation nichts, wenn Sie sich dann erst entschließen, eine PatVerfü zu verfassen, denn die PsychiaterInnen werden Sie bereits diagnostiziert haben und dadurch haben Sie Ihre „Einwilligungsfähigkeit“, die ja Voraussetzung ist für die Gültigkeit einer Patientenverfügung, vor Gericht für die Zeit, in der Sie gefangen gehalten werden, verloren. Wenn Sie wieder draußen sind und der gerichtliche Unterbringungsbeschluss abgelaufen ist und einen Arzt gefunden haben, der Ihre Geschäftsfähigkeit attestiert (siehe unten), steht dem Verfassen einer rechtsgültigen PatVerfü wiederum nichts im Wege. Noch folgenreicher ist die mangelnde Vorsorge, sollten Sie per „Betreuung“ entmündigt werden. Der komplizierte und aufwendige Weg der Befreiung aus einer „Betreuung“ genannten Vormundschaft mit Hilfe einer PatVerfü wird in „Befreiung aus einer Zwangs-„Betreuung“ mithilfe einer PatVerfü“ beschrieben. Rechtzeitige Vorsorge kann also unter Umständen eine Menge Ärger, Leid und Geld ersparen.

Für den Fall, dass Sie oder Bekannte von Ihnen, denen Sie helfen möchten, (dennoch) ohne PatVerfü in eine psychiatrische Notlage geraten sind, verweisen wir auf die Tipps des Werner-Fuß-Zentrums im Internet:

Bei Zwangsdiagnose: www.zwangspsychiatrie.de/erste-hilfe/zwangsdiagnostiziert

Bei zwangsweiser Unterbringung: www.zwangspsychiatrie.de/erste-hilfe/zwangseingewiesen

Bei Zwangsbehandlung: www.zwangspsychiatrie.de/erste-hilfe/zwangsbehandelt

 

Herstellung, Vervielfältigung, Verwahrung und einsatzbereit Haltung Ihres PatVerfü-Dokuments. Das Musterformular der PatVerfü kann in verschiedenen Formaten (RTF für die Bearbeitung mit einem Textverarbeitungsprogramm, PDF zum Ausdrucken und handschriftlichen Ausfüllen) unter www.PatVerfü.de/formular aus dem Internet heruntergeladen werden. Es steht ohne Verletzung des Copyrights zur nicht-kommerziellen Verwendung zur Verfügung.

Das Formular im RTF-Format können Sie mit einem Textverarbeitungsprogramm öffnen, individuelle Änderungen bzw. Ergänzungen vornehmen oder auch nicht zutreffende Teile gegebenenfalls streichen. Bei Streichungen beachten Sie bitte unbedingt unsere Hinweise zum Ausfüllen des Formulars, um die Wirksamkeit der PatVerfü nicht zu beeinträchtigen.

Danach sollten Sie so viele Exemplare wie benötigt ausdrucken und jeweils unterzeichnen (Ort, Datum und Unterschrift – der Platzhalter befindet sich im Vordruck auf der zweiten Seite unten). Unser Musterformular der PatVerfü hat nur zwei Seiten, die sich auf einem A4-Blatt beidseitig ausdrucken lassen, so dass die Unterschrift auf der Rückseite für das ganze Dokument hinreichend ist.

Alle ihre Vorsorgebevollmächtigten sollen ein Exemplar Ihrer PatVerfü erhalten und zwar jeweils mit einer Unterschrift im Original. Das ist sehr wichtig, denn sie können nur mit einem Original der Patientenverfügung in Händen wirksame Anordnungen treffen. (Also nicht kopieren, sondern für jede/n Bevollmächtigte/n ein Exemplar ausdrucken und dann unterschreiben.) Die Bevollmächtigten hingegen unterschreiben die PatVerfü nicht. Es sollte nur vorher mit ihnen besprochen worden sein, dass sie die Vollmacht annehmen, ob sie dafür geeignet sind und sie sollten vorbereitet darauf sein, was zu tun ist, wenn sie in Aktion treten sollen. Deren Adresse und vor allem die Telefonnummer sollten aktuell gehalten werden, denn nicht nur Sie sollten Ihre/n Vorsorgebevollmächtigten im Notfall telefonisch erreichen können, sondern es ist auch sinnvoll, wenn die Bevollmächtigten sich in Notsituationen miteinander besprechen und so zum Beispiel Aufgaben teilen können. Am Wichtigsten ist, dass Sie ein Exemplar Ihrer PatVerfü immer bei sich haben, um es jederzeit denjenigen vorzeigen zu können, die mit Zwangspsychiatrie drohen (Näheres siehe unten). Wir empfehlen, die Vorderseite der PatVerfü mit Klarsicht-Klebefolie zu beziehen (für die bessere Haltbarkeit) und sie dann gefaltet in ihrer Brieftasche oder einem anderen tragbaren Behälter zu verstauen. Reserve-Exemplare der PatVerfü verwahren Sie zuhause in Ihren persönlichen Akten, zusammen mit dem Original des Geschäftsfähigkeitsattests (siehe unten) und, falls vorhanden, zusammen mit ihren alten Erklärungen/Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten.

 

Geschäftsfähigkeit zeitnah attestieren lassen. Da Patientenverfügungen nur dann rechtlich gültig und verbindlich sind, wenn sie von den Betreffenden im Zustand der „Einwilligungsfähigkeit“ verfasst worden sind, ist es sinnvoll, sich diese mit einem ärztlichen Attest auf Geschäftsfähigkeit bestätigen zu lassen. Das ist gerade für die Anerkennung einer Patientenverfügung, die psychiatrischen Zwang ausschließt, besonders sinnvoll, denn so ist PsychiaterInnen vor Gericht die Möglichkeit genommen, zu behaupten, die VerfasserIn sei angeblich „geisteskrank“ gewesen, als sie ihren Willen dokumentierte. Das Beste ist also, dass das Datum des Attest auf den Tag genau übereinstimmt mit dem Datum Ihrer Unterschrift auf der PatVerfü. Auch um damit verbundene organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um die PatVerfü mitsamt zugehörigem Attest, der Suche nach Vorsorgebevollmächtigten und auch ihrem Eintrag bei der Bundesnotarkammer (auch sehr wichtig! Siehe unten) zu kümmern und nicht erst in Situationen, wenn es bereits brenzlig geworden ist. Die Geschäftsfähigkeit bestätigen kann jede/r approbierte/r MedizinerIn. Falls ihr Hausarzt zu voreingenommen sein sollte, weil ihm psychiatrische „Diagnosen“ aus Ihrer Vergangenheit bekannt sein sollten und Ihre derzeitige Erscheinung seine Vorurteile nicht ausräumt und sich somit weigert, Ihre volle Geschäftsfähigkeit zu bestätigen, dann suchen sie einfach einen anderen Arzt oder Ärztin auf. Durch Doktor-„Hopping“ wird sich ein Geschäftsfähigkeitsattest immer besorgen lassen.

Das Original des Geschäftsfähigkeitsattests sollte bei den Unterlagen zuhause verwahrt werden. Es ist darüber hinaus empfehlenswert, jeder/m Vorsorgebevollmächtigte/n eine Kopie des Attests anhand zu geben.

Zur Wahl von geeigneten Vorsorgebevollmächtigten. 

  1. Im Prinzip kann jede volljährige Person bevollmächtigt werden, um rechtlich anerkannt zu werden, außer es handelt sich um eine/n Entmündigte/n, eine/n Inhaftierte/n oder den/die HeimleiterIn des/der Betroffenen.
  2. Bei der Wahl der Vorsorgebevollmächtigten ist darauf zu achten, dass die bevollmächtigten Personen vertrauenswürdig, konsequent und zuverlässig sind (oder zumindest erscheinen) und darüber hinaus auch zeitliche Ressourcen haben, ihre Aufgaben zu erledigen, wenn es darauf ankommt, dass sie das in der PatVerfü verfügte durchsetzen. Letzteres kann bedeuten, dass ein/e Bevollmächtigte/r lediglich ein Fax, das aus der PatVerfü und einem kurzen Anschreiben besteht, mit dem Anweisung auf sofortige Freilassung gegeben wird, an Psychiatrie oder sozialpsychiatrischen Dienst senden und/oder ein kurzes Telefonat führen muss mit denjenigen, die mit Zwangsunterbringung drohen. Möglicherweise müssen die Bevollmächtigten aber auch bei einem langwierigen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen durchhalten. Wichtig zur Durchsetzung des Schutzes vor Zwangspsychiatrie ist, solche Menschen zu bevollmächtigen, die eine/n in jedem Fall vor zwangspsychiatrischen Maßnahmen bewahren wollen. Die Vollmacht ist wertlos, wenn die Bevollmächtigten nicht konsequent sind. Ein Beispiel: Sie werden widerrechtlich in einer Geschlossenen festgehalten, obwohl Sie Ihre PatVerfü vorgezeigt haben. Sie rufen daher Ihre/n Vorsorgebevollmächtigte/n an, damit er/sie anweist, dass Sie freigelassen werden. Der/die bevollmächtigte FreundIn oder Verwandte hat jedoch erfahren, dass Sie aktuell in einer Lebenskrise stecken und geäußert hätten, dass Sie erwägen, Ihrem Leben ein Ende zu setzen oder einen Selbsttötungsversuch gemacht haben. Weil der/die Bevollmächtigte/r nun Angst hat, Sie zu befreien, aus der Mutmaßung heraus, Ihnen könnte etwas zustoßen, missachtet er/sie Ihren Willen zugunsten Ihres angeblichen ‚Wohles‘ (aber eigentlich zu seinem eigenen Wohlbefinden) und lässt Sie sitzen.Auch wenn Sie z.B. für den Fall einer mit großer Wahrscheinlichkeit tödlich endenden Krankheit vorsorgen möchten und ein nahestehender Mensch als Vorsorgebevollmächtigte/r durchsetzen soll, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, er aber bereits im Vorfeld Zweifel angedeutet hat, das nicht übers Herz zu bringen, werden Sie besser eine/n andere/n Bevollmächtigte/n suchen (falls es nicht sogar ein Anlass ist, das Vorhaben ganz zu überdenken).
  3. Es ist besser, mehrere Personen zu bevollmächtigen, denn im Notfall muss ein/e Vorsorgebevollmächtigte/r rund um die Uhr erreichbar sein und wenn mal eine/r ausfällt, kann der/die andere einspringen. Wenn Sie dann die Person, der Sie am meisten vertrauen und die Ihnen am zuverlässigsten erscheint, an erster Stelle eintragen, kann nicht mehr viel schief gehen, denn in der PatVerfü ist ja geregelt, dass wenn es Widersprüchlichkeiten bei den Handlungen der Vorsorgebevollmächtigten geben sollte, dann „gilt die Anweisung des Bevollmächtigten mit der niedrigeren Ordnungszahl oben“.
  4. Zusätzlich ist es empfehlenswert, eine/n RechtsanwaltIn zu gewinnen, der/die sich auch als Bevollmächtigte/r eintragen lässt. Damit erreichen Sie, dass kein/e RichterIn mehr in Versuchung geraten kann, zu unterstellen, die Bevollmächtigten könnten „ungeeignet“ sein, da zumindest ein Bevollmächtigter, also die AnwaltIn, ein Organ der deutschen Rechtspflege ist. AnwältInnen haben oft wenig Zeit für ehrenamtliche Betätigungen, daher könnten Sie Ihre AnwaltIn vielleicht überzeugen, mitzumachen, wenn Sie ihm/ihr erklären, dass falls die Situation eintritt, dass Bevollmächtigte handeln müssen, Sie erst einmal die anderen Bevollmächtigten kontaktieren. Der/die AnwältIn wird in diesem Fall nicht auf der oberen Position in der Liste der Vorsorgebevollmächtigten stehen.

Registrierung in einem der beiden anerkannten Vorsorgeregister:
Wir empfehlen dringend, die Vorsorgebevollmächtigten entweder ins zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einzutragen.
Oder man nutzt das Abgebot des Zentrum für Angewandte Ethik in Erfurt und dessen Abteilung ACP (Advance Care Planning – übersetzt Gesundheitliche Versorgungsplanung). Dieses ACP bietet einen kostenlosen Übermittlungsservice des Vorsorgevollmacht-Dokuments an ein Gericht an, wenn die Vorsorgevollmacht dort eingereicht, registriert und hinterlegt wurde, siehe alle Einzelheiten und schrittweise Erklärungen hier.
Das kann/sollte man also statt einer Registrierung bei der Bundesnotarkammer nutzen, weil in die PatVerfü eine Vorsorgevollmacht „eingebaut“ ist.  Automatisch wird damit auch diese schlaue Patientenverfügung dem Gericht übermittelt! Das ist sowohl dann von größtem Vorteil, wenn ein Betreuungsverfahren angelaufen sein sollte, dass sich bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht in aller Regel dann erledigt hat, wenn diese Vorsorgevollmacht übermittelt wurde, als auch aus demselben Grund bei jedem Unterbringungsverfahren, sprich einer Zwangseinweisung.

Alle RichterInnen des Vormundschafts- bzw. – wie es neuerdings heißt – Betreuungsgerichts, haben online Zugriff auf beide bundesweite Register, wenn man nicht schon selber auf die Hinterlegung im ACP hingewiesen haben sollte. Sollte es irgendwie dazu kommen, dass Ihre Angelegenheiten vor Gericht kommen, dann wäre es zwar ein Versäumnis einer RichterIn, sich vor einer Entscheidung in diesem Register nicht informiert zu haben, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, aber wenn die RichterIn das versäumen sollte, ist man schon in der Defensive und hat Probleme. Wenn die RichterIn hingegen etwas von der PatVerfü erfahren hat, denn bleibt dem Gericht nur noch zu prüfen, ob diese Vollmacht aktuell aufrechterhalten ist. Wenn dies der Fall ist, dann kann rechtmäßig keine Zwangsbetreuung mehr eingerichtet werden und eine psychiatrische Zwangseinweisung könnte auch nur noch legalisiert werden, wenn eine Bevollmächtigte ihr nicht widersprochen hat. (Die Ausnahme ist, wenn nach erheblichen Straftaten die forensische Zwangsuntersuchung angeordnet wird. Aber selbst bei einer forensischen Gefangennahme sollte sich noch eine Zwangsbehandlung mit einem Bevollmächtigten verhindern lassen.)

Den Eintrag ins Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie selber erledigen. Die Eingangsseite der Bundesnotarkammer ist hier:  https://zvr-online.bnotk.de/zvr

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung aufwandsbezogene Gebühren, die nur einmal anfallen und die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die Vormundschaftsgerichte abdecken. (Später können nur noch Kosten für Änderungen hinzukommen, z.B. falls Sie oder einer Ihrer Bevollmächtigten umgezogen sind.) Am günstigsten ist die Eintragung per Internet: Wenn die Rechnung zudem noch im Lastschriftverfahren beglichen wird, beträgt die Gebühr bei einem Bevollmächtigten 13 Euro, für jede/n weitere/n Bevollmächtigte/n fallen zusätzlich 2,50 € an.[74] Den Dialog für die online-Registrierung können Sie mit Klick auf „Privatpersonen“ von hier aus starten: https://zvr-online.bnotk.de/zvr/registrierung/dateneingabe.xhtml

Sie können den Eintrag ansonsten auch per Post oder Fax machen (kostet ein wenig mehr), die Formulare zum Download sind hier: www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_P.pdf

Drei Dinge sind bei der Registrierung der PatVerfü im Vorsorgeregister besonders zu beachten[75]:

  1. Die Bundesnotarkammer fragt im ersten Absatz des  Registrierungsformulars (dies gilt sowohl für die Papier- als auch für die Online-Registrierung) mit der Formulierung „Vollmacht erteilt zur Erledigung von:“ die Bereiche ab, für die die Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung gelten soll. Will man psychiatrischen Zwang effektiv ausschließen (und das ist ja der Sinn der Errichtung einer PatVerfü), müssen alle Bereiche – „Vermögensangelegenheiten“, „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“, „Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung“, „sonstigen persönlichen Angelegenheiten“ – angekreuzt werden (entsprechend wie in der PatVerfü zur vollen Absicherung gegen psychiatrischen Zwang für jeden Bereich mindestens ein Bevollmächtigter stehen muss, vgl. die Erläuterungen zum PatVerfü-Formular). Auch die eingerückten zur eventuellen Ausnahme vorgesehenen Felder „Maßnahmen nach §1904 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich erfasst“und „Maßnahmen nach §1906 Abs. 1 und 4 BGB ausdrücklich erfasst“ sind anzukreuzen, diese Paragraphen regeln die Zwangsbehandlung und die Zwangseinweisung (vgl. „Zwang nach Betreuungsrecht“).
  2. Darunter stehen im Eingabeformular unter „Urkunde enthält Anordnungen und Wünsche:“ zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen. Hier muss auf jeden Fall nur die zweite, also „hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)“, gewählt werden, denn bei der PatVerfü handelt es sich um eine Patientenverfügung mit integrierter Vorsorgevollmacht. Auf keinen Fall darf im ersten Feld bei „für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)“ein Kreuz gemacht werden. Bei einer sogenannten „Betreuungsverfügung“ wählt man sich nur seinen Vormund oder gar Zwangsbetreuer für den Fall einer Entmündigung selbst und auch dieser kann mit der Bestellung eines dem Gericht hörigen Anwalts vom Gericht noch kaltgestellt werden, wenn der selbst gewählte „Betreuer“ nicht im Sinne des Gerichtes handeln sollte.
  3. Entsprechend bei der Eintragung Ihrer Bevollmächtigten in den folgenden Abschnitten unter „Bevollmächtigter/Vorgeschlagener Betreuer“ bei „Daten des:“unbedingt „Bevollmächtigten“ wählen. Macht man dagegen ein Kreuz im Feld „Vorgeschlagenen Betreuers“kann das Gericht dies als eine „Betreuungsverfügung“ auslegen und die Entmündigung mit der genannten Person als Vormund einleiten.

Wenn Sie schon früher eine Vorsorgevollmacht gemacht hatten und die damaligen Vorsorgebevollmächtigten bereits bei der Bundesnotarkammer registriert worden sind und auch für die PatVerfü weiter fungieren sollen, dann brauchen sie nicht neu registriert zu werden.

Für folgende Zwecke ist der Gang zu eine/r NotarIn sinnvoll bzw. notwendig:

  • Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist nicht sinnvoll, da die Kosten dafür gespart werden können, indem man seine Unterschrift kostenlos von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen lässt.
  • Eine notarielle Beurkundung (das ist nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung) ist allerdings notwendig, wenn Haus- und Grundstücksgeschäfte von Bevollmächtigten getätigt werden können sollen.
  • Wenn jemand nicht lesen und schreiben kann, ist eine notarielle Beurkundung ebenfalls notwendig. (Bitte diese Menschen mündlich darauf hinweisen, da sie dies hier ja auch nicht selbst lesen können). Der Notar liest bei einer Beurkundung die PatVerfü vor und dann kann kein Arzt oder Richter mehr behaupten, die PatVerfü sei deshalb unwirksam, weil man den Inhalt nicht lesen bzw. vorlesen könne und es deshalb keinen Beweis gäbe, dass bei Unterzeichnung verstanden wurde, was da unterzeichnet wird.
  • Die Beurkundung kann sinnvoll sein, wenn zusätzlich zu einem ärztlichen Attest über Geschäftsfähigkeit oder ersatzweise für dieses Attest, weil man keinen Arzt dafür gefunden hat, ein Beweis für Geschäftsfähigkeit damit dokumentiert werden soll.

Der Notar ist nur bei einer Beurkundung verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit festzustellen, nicht aber bei einer Unterschriftsbeglaubigung. Bei einer Beurkundung sollte ein Notar außerdem die Registrierung übernehmen.[76]
Eine Hilfe, um eine/n NotarIn für eine Beurkung der Patverfü zu finden, bietet diese Umfrage bei Notaren.

 

Anwaltsvollmacht zur Verteidigung im eventuellen Prozess: Wenn Sie darüber hinaus bei einem Fachanwalt Ihres Vertrauens eine Vollmacht unterschrieben und hinterlegt haben, die diese/r sofort zu ihrer Verteidigung einsetzen kann, wird die PatVerfü „wasserdicht“. Der Staat kann dann nicht mehr erfolgreich Ihre Grundrechte negieren, wie es ohne diesen Schutz nur allzu häufig passiert.

 

Aktualisierung der PatVerfü: Eine Patientenverfügung ist unbegrenzt gültig, so lange sie nicht widerrufen wird. Daher braucht sie nicht durch eine neue Unterschrift mit neuem Datum bestätigt zu werden. Die Bundesnotarkammer rät sogar ausdrücklich davon ab: „Unterbleibt nur einmal die erneute Bestätigung, provoziert die bisherige Übung einen sich nunmehr aufdrängenden Umkehrschluss und nährt damit Zweifel an der Fortgeltung der Verfügung. Dadurch wird die Wirkung aller hervorgehenden Bestätigungsvermerke zunichte gemacht.“ [77] Wenn der Inhalt der Patientenverfügung verändert wird, empfiehlt es sich hingegen, die PatVerfü mit einem „Änderungen hinzugefügt am“ samt Datum und Unterschrift zu versehen.


[75] Die folgenden Hinweise finden Sie mit anschaulicher Bebilderung, welche in dieser Broschüre aus Platzmangel ausgelassen wurde, auf der PatVerfü-Homepage unter: www.PatVerfü.de/registrieren

[76] Da für NotarInnen die Eintragungskosten niedriger sind, wird Ihnen in dem Fall ebenfalls entsprechend weniger für die Registrierung berechnet. Siehe: www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Kosten/index.php