PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Die Pat­Verfü im De­tail

Stich­wort Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit: „In Kennt­nis der recht­li­chen Fol­gen und im Be­wusst­sein der Trag­weite mei­ner Ent­schei­dung habe ich mich dazu ent­schlos­sen, meine per­sön­li­chen Ver­hält­nisse ei­gen­stän­dig für den Fall zu re­geln, dass ich meine An­ge­le­gen­heit auf­grund ei­ner Er­kran­kung oder Ein­schrän­kung mei­ner  kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Fä­hig­kei­ten ganz oder teil­weise nicht mehr selbst be­sor­gen kann und/oder mein Selbst­be­stim­mungs­recht in per­sön­li­chen und ge­sund­heit­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten von mir selbst nicht mehr rechts­wirk­sam aus­ge­übt wer­den kann.“

Mit die­sem ein­lei­ten­den Satz der Pat­Verfü er­klärt die Ver­fas­se­rIn, dass mit der ei­ge­nen Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­ab­sich­tigt wurde, vor­sorg­lich eine in­for­mierte Ent­schei­dung dar­über zu tref­fen, was mit ihr ge­sche­hen soll, wenn sie nicht mehr in der Lage sein sollte, ih­ren Wil­len zu äußern. Wenn ein Mensch im Koma liegt, ist der Fall ziem­lich ein­deu­tig: Er wird höchst­wahr­schein­lich we­der spre­chen noch auf an­dere Weise zu ver­ste­hen ge­ben kön­nen, wel­che ärzt­li­che Be­hand­lung er wünscht oder ab­lehnt und wie seine sons­ti­gen per­sön­li­chen Ver­hält­nisse ge­re­gelt wer­den sol­len, so lange er sel­ber nicht dazu in der Lage ist. Wer nicht an psych­ia­tri­sche Ideen glaubt, wird sich (zu Recht) wun­dern oder es wi­der­sprüch­lich fin­den, was die obige For­mu­lie­rung in ei­ner Pat­Verfü zu su­chen hat, auch wenn sie aus­schließ­lich nur den psych­ia­tri­schen Be­reich re­geln soll. Die Er­klä­rung ist: Wenn Psych­ia­te­rIn­nen Zwang an­wen­den wol­len, un­ter­stel­len sie den Be­trof­fe­nen, auf­grund ei­ner an­geb­li­chen „psy­chi­schen Krank­heit“ zu an­geb­lich rich­ti­gen Ein­sich­ten un­fä­hig und so­mit ein­wil­li­gungs­un­fä­hig zu sein. So lange sich die Ver­hält­nisse nicht grund­le­gend ge­än­dert ha­ben, ist die Pra­xis so, dass diese Men­schen ih­ren Wil­len zwar sehr wohl äußern kön­nen, er je­doch le­dig­lich als ein „na­tür­li­cher Wille“[64] ab­ge­tan wird und so­mit recht­lich be­lang­los ist. In­so­fern kann, wie es in der Pat­Verfü heißt, das „Selbst­be­stim­mungs­recht in per­sön­li­chen und ge­sund­heit­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten“ vom Be­trof­fe­nen „nicht mehr rechts­wirk­sam aus­ge­übt wer­den“. Da­her sollte der ei­gene Wille im Vorn­hin­ein als „freier Wille“ schrift­lich in ei­ner Pat­Verfü kund­ge­tan wer­den. Mit an­de­ren Wor­ten: Eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung muss im Zu­stand der „me­di­zi­nisch“ an­er­kann­ten „Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit“ ver­fasst wor­den sein, um recht­lich Be­stand zu ha­ben, also wirk­sam sein kön­nen für den zu­künf­ti­gen Fall, dass an­dere den/die Ver­fas­se­rIn als „ein­wil­li­gungs­un­fä­hig“ ein­stu­fen könn­ten. Da­her ist es rat­sam, sich zum Zeit­punkt des Auf­set­zens der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ein ärzt­li­ches At­test er­stel­len zu las­sen, wel­ches die Ge­schäfts­fä­hig­keit des/der Ver­fas­se­rIn be­stä­tigt. Und so ist am Ende der Pat­Verfü ver­merkt:

„Zu­sätz­lich füge ich die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung die Ko­pie ei­nes ärzt­li­chen At­tests über Ge­schäfts­fä­hig­keit hinzu, so dass mein in die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zum Aus­druck ge­brach­ter freier Wille und die Wirk­sam­keit die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung un­be­streit­bar sind. Das Ori­gi­nal des At­tests be­fin­det sich in mei­nen Un­ter­la­gen.“

Funk­tion der Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten (I):  „Mit die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung möchte ich bin­dend fest­le­gen, wel­che me­di­zi­ni­schen Dia­gno­se­er­stel­lun­gen und Be­hand­lun­gen ich strikt aus­schlie­ßen und wel­che ich bil­li­gen möchte und de­nen so­mit ein Be­voll­mäch­tig­ter oder sons­ti­ger recht­li­cher Stell­ver­tre­ter von mir zu­stim­men kann und wel­che er ver­wei­gern muss.“ Die­ser zweite ein­lei­tende Satz der Pat­Verfü ent­spricht ge­nau dem § 1901a BGB, Ab­satz 1: „Hat ein ein­wil­li­gungs­fä­hi­ger Voll­jäh­ri­ger für den Fall sei­ner Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit schrift­lich fest­ge­legt, ob er in be­stimmte, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht un­mit­tel­bar be­vor­ste­hende Un­ter­su­chun­gen sei­nes Ge­sund­heits­zu­stan­des, Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­griffe ein­wil­ligt oder sie un­ter­sagt (Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung), prüft der Be­treuer, ob diese Fest­le­gun­gen auf die ak­tu­elle Lebens- und Be­hand­lungs­si­tua­tion zu­tref­fen. Ist dies der Fall, hat der Be­treuer dem Wil­len des Be­treu­ten Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen.“

Ist der/die Be­trof­fene in der Si­tua­tion, in der er/sie (ver­meint­lich) ein­wil­li­gungs­un­fä­hig ist, so ver­langt das Ge­setz, dass eine (ein­wil­li­gungs­fä­hige) Per­son da ist, die als recht­li­che Stell­ver­tre­te­rIn fun­giert. Diese hat im ers­ten Schritt zu prü­fen, ob das, was in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­stimmt wurde, auf die ak­tu­elle Si­tua­tion zu­trifft. Bei­spiel: Wenn eine/r we­gen ei­ner be­stimm­ten Krank­heit un­fä­hig ist, sich zu äußern und zwar eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung hat, je­doch über diese Art von Krank­heit oder über ein be­stimm­tes Sta­dium der be­stimm­ten Krank­heit nichts ver­fügt hat, dann kann über die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nicht fest­ge­stellt wer­den, was der Be­tref­fende in der Si­tua­tion wol­len würde. Ebenso lässt sich sein Wille nicht fest­stel­len, wenn er zwar über die ent­spre­chende Krank­heit, aber aus­ge­rech­net nichts über die­je­nige spe­zi­elle Be­hand­lungs­me­thode, die ak­tu­ell ärzt­li­cher­seits an­ge­ra­ten ist, ver­fügt, d.h. die­ser Be­hand­lung we­der vor­sorg­lich zu­ge­stimmt noch sie un­ter­sagt hatte. Im zwei­ten Schritt muss die recht­li­che Stell­ver­tre­te­rIn dem so ge­prüf­ten, in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung fest­ge­leg­ten Wil­len Aus­druck und Gel­tung ver­schaf­fen, d.h. vor al­lem ge­gen­über den un­ter­su­chen­den und be­han­deln­den Ärz­tIn­nen durch­set­zen, also den von ih­nen vor­ge­schla­ge­nen Un­ter­su­chun­gen und Be­hand­lun­gen ver­tre­tungs­weise ent­spre­chend dem schrift­lich Ver­füg­ten zu­stim­men oder sie un­ter­sa­gen. In die­sem Ab­satz 1 des § 1901a BGB ist vom „Be­treuer“ als recht­li­che Stell­ver­tre­te­rIn die Rede. Ist je­mand zum Zeit­punkt der Si­tua­tion der Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit nicht be­reits durch „Be­treu­ung“ ent­mün­digt, so kann das Ge­richt zum Zwe­cke der Durch­set­zung des § 1901a BGB, Ab­satz 1 eine „Be­treue­rIn“ als recht­li­che Stell­ver­tre­te­rIn be­stel­len. Das ist je­doch we­der nö­tig noch mög­lich, wenn der/die Be­trof­fene eine (oder meh­rere) Person(en) vor­sorg­lich be­voll­mäch­tigt hatte. Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tigte ha­ben in die­ser Si­tua­tion die­selbe Funk­tion wie Be­treue­rIn­nen. Dies ist in § 1901a BGB, Ab­satz 5 ge­re­gelt: „Die Ab­sätze 1 bis 3 gel­ten für Be­voll­mäch­tigte ent­spre­chend.“ Da­her ist es äußerst wich­tig, dass eine Pat­Verfü durch die ein­ge­baute Vor­sor­ge­voll­macht ab­ge­si­chert ist, d.h. die Ver­fas­se­rIn Per­so­nen be­voll­mäch­tigt, die den in der Pat­Verfü nie­der­ge­leg­ten Wil­len durch­set­zen und gleich­sam auf­grund ih­rer ge­ge­be­nen Funk­tion als Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tigte ver­hin­dern, dass ein/e Be­treue­rIn be­stellt wird. Dass eine Vor­sor­ge­voll­macht eine recht­li­che „Be­treu­ung“ funk­tio­nell er­setzt und da­her nicht ent­mün­digt wer­den kann, wenn je­mand be­reits Per­so­nen be­voll­mäch­tigt hat, ist in § 1896 BGB (Vor­aus­set­zun­gen ei­ner recht­li­chen Be­treu­ung), Ab­satz 2 ge­re­gelt: „Ein Be­treuer darf nur für Auf­ga­ben­kreise be­stellt wer­den, in de­nen die Be­treu­ung er­for­der­lich ist. Die Be­treu­ung ist nicht er­for­der­lich, so­weit die An­ge­le­gen­hei­ten des Voll­jäh­ri­gen durch ei­nen Be­voll­mäch­tig­ten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 be­zeich­ne­ten Per­so­nen ge­hört, oder durch an­dere Hil­fen, bei de­nen kein ge­setz­li­cher Ver­tre­ter be­stellt wird, ebenso gut wie durch ei­nen Be­treuer be­sorgt wer­den kön­nen.“ Dies wird in der Pat­Verfü auch ex­pli­zit be­nannt: „Durch die Be­nen­nung von Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten am Ende die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, de­ren Be­voll­mäch­ti­gung aber nur un­ter der Be­din­gung wirk­sam ist, wenn diese sich strikt an diese Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung hal­ten, möchte ich eine even­tu­elle An­ord­nung ei­ner Be­treu­ung ge­gen mei­nen Wil­len durch ein Be­treu­ungs­ge­richt funk­tio­nell er­set­zen, um die Wahr­neh­mung mei­ner In­ter­es­sen und Ent­schei­dungs­be­fug­nisse meine Per­son be­tref­fend für ei­nen sol­chen Fall auf Per­so­nen mei­nes be­son­de­ren Ver­trau­ens zu über­tra­gen und eine Un­ter­brin­gung in ei­ner ge­schlos­se­nen psych­ia­tri­schen Ein­rich­tung strikt und ver­bind­lich und un­ter al­len Um­stän­den zu un­ter­bin­den.“ Wei­te­res zur Vor­sor­ge­voll­macht in Ver­bin­dung mit der Pat­Verfü siehe un­ten: „Zu Teil D) der Pat­Verfü, Vor­sor­ge­voll­macht (II)“.

Dar­le­gung der per­sön­li­chen Über­zeu­gun­gen: Zu­nächst wei­ter im Text der Pat­Verfü: „Da ich …“ – hier fol­gen die für schrift­li­che Wil­lens­be­kun­dun­gen er­for­der­li­chen per­sön­li­chen Da­ten der Ver­fas­se­rIn – „die Exis­tenz ir­gend­ei­ner psy­chi­schen Krank­heit ab­streite, statt­des­sen den psych­ia­tri­schen Sprach­ge­brauch und psych­ia­tri­sche Dia­gno­sen für eine schwere Per­sön­lich­keits­ver­let­zung und Ver­leum­dung, so­wie die Ge­fan­gen­nahme in ei­ner Psych­ia­trie für eine schwere Frei­heits­be­rau­bung und jede psych­ia­tri­sche Zwangs­be­hand­lung für Fol­ter und schwerste Kör­per­ver­let­zung er­achte, möchte ich ge­mäß dem § 1901 a BGB hier­mit eine Vor­aus­ver­fü­gung er­rich­ten, um mich vor ei­ner sol­chen Dia­gnos­ti­zie­rung bzw. Ver­leum­dung und de­ren Fol­gen zu schüt­zen, in­dem ich ver­biete, fol­gende me­di­zi­ni­schen Maß­nah­men an mir durch­zu­füh­ren:“

Sich so­gar in ei­ner schrift­li­chen Er­klä­rung ge­gen das an­geb­li­che Vor­han­den­sein „psy­chi­scher Krank­hei­ten“ aus­zu­spre­chen, könnte ei­ni­gen Men­schen noch schwe­rer fal­len als sich ge­gen Zwangs­be­hand­lung aus­zu­spre­chen. Es ist eine Ideologie- und Glau­bens­frage, was „Geist“ und was „Seele“ ist und wie sie über­haupt „krank“ wer­den könn­ten. Die von der Psych­ia­trie pro­pa­gierte „Lehre“ von den an­geb­li­chen „psy­chi­schen Krank­hei­ten“ ist die Grund­lage für die Macht­aus­übung der Psych­ia­trie, denn – und die­ser wich­tige Punkt wird noch wei­ter­hin aus­drück­lich wie­der­holt – die „Dia­gno­se­stel­lung“ ist die ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Vor­aus­set­zung, dass Psych­ia­te­rIn­nen Zwang und Ge­walt aus­üben kön­nen.

Es ist an­zu­ra­ten, die oben ge­nann­ten For­mu­lie­run­gen der Pat­Verfü zu ver­wen­den. Die Ver­fas­se­rIn un­ter­streicht da­mit ih­ren Wil­len, stellt klar, dass es ihr Un­glau­ben ge­gen­über den Be­haup­tun­gen der Psych­ia­trie ist, der sie „Dia­gnos­ti­zie­rung“ wie auch „Be­hand­lun­gen“ durch Psych­ia­te­rIn­nen ab­leh­nen lässt. Wer nicht an die Exis­tenz von Geis­tes­krank­hei­ten glaubt, hält sich und an­dere je­der­zeit für Han­delnde, die für ihre Hand­lun­gen und de­ren Kon­se­quen­zen ver­ant­wort­lich sind und – auch wenn das ei­gene Ver­hal­ten an­de­ren als ab­son­der­lich, selbst­zer­stö­re­risch, ab­sto­ßend oder be­ängs­ti­gend vor­kom­men mag – nicht durch eine omi­nöse Krank­heit ‚fremd­be­stimmt‘ wer­den und so­mit auch nicht ge­son­dert be­han­delt wer­den will.[65] Sie brau­chen übri­gens nicht wirk­lich da­von über­zeugt zu sein, dass es keine „psy­chi­schen Krank­hei­ten“ gibt. Be­hal­ten Sie in die­sem Fall Ihre Skep­sis und be­nut­zen Sie trotz­dem die For­mu­lie­rung, denn sie wird Ih­nen im Not­fall gute Dienste leis­ten. Was Sie tat­säch­lich glau­ben, geht nie­man­den et­was an und kann auch von nie­man­dem über­prüft wer­den.

Dass das Un­ter­las­sen von me­di­zi­ni­schen Maß­nah­men durch den ei­ge­nen Glau­ben be­grün­det wer­den kann, geht aus dem Wort­laut des Pa­ti­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes her­vor. „Ethi­sche oder re­li­giöse Über­zeu­gun­gen und sons­tige per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen“ stel­len eine we­sent­li­che In­for­ma­tion zur Er­mitt­lung des „mut­maß­li­chen Wil­lens“ in all je­nen Fäl­len dar, wo nicht ein­deu­tig be­stimmt wer­den kann, ob die Fest­le­gun­gen der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung mit der ak­tu­el­len Si­tua­tion übe­rein­stim­men. Das wird in § 1901a BGB, Ab­satz 2 ge­re­gelt: „Liegt keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung vor oder tref­fen die Fest­le­gun­gen ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nicht auf die ak­tu­elle Lebens- und Be­hand­lungs­si­tua­tion zu, hat der Be­treuer die Be­hand­lungs­wün­sche oder den mut­maß­li­chen Wil­len des Be­treu­ten fest­zu­stel­len und auf die­ser Grund­lage zu ent­schei­den, ob er in eine ärzt­li­che Maß­nahme nach Ab­satz 1 ein­wil­ligt oder sie un­ter­sagt. Der mut­maß­li­che Wille ist auf­grund kon­kre­ter An­halts­punkte zu er­mit­teln. Zu be­rück­sich­ti­gen sind ins­be­son­dere frü­here münd­li­che oder schrift­li­che Äuße­run­gen, ethi­sche oder re­li­giöse Über­zeu­gun­gen und sons­tige per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen des Be­treu­ten.“

Zu Teil A) der Pat­Verfü, Un­ter­sa­gung psych­ia­tri­scher Un­ter­su­chun­gen: Das Pa­ti­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz er­laubt dem/der Ver­fü­gen­den, nicht nur im Vor­aus über „Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­griffe“ zu be­stim­men, son­dern auch zu­künf­tige „Un­ter­su­chun­gen sei­nes Ge­sund­heits­zu­stands“ im Vor­aus ein­zu­wil­li­gen oder sie zu un­ter­sa­gen (siehe § 1901a BGB, Ab­satz 1). Teil A) der Pat­Verfü ist so for­mu­liert, dass da­mit sämt­li­che Un­ter­su­chun­gen, die auf eine Er­stel­lung ei­ner psych­ia­tri­schen Dia­gnose hin­aus­lau­fen (könn­ten), un­ter­sagt sind. Psych­ia­tri­sche Fach­ärz­tIn­nen dür­fen Be­sit­ze­rIn­nen ei­ner Pat­Verfü (wenn sie ih­nen zur Kennt­nis ge­langt) kei­nes­falls un­ter­su­chen, da sie ja da­mit eine psych­ia­tri­sche Dia­gnose an­stre­ben. An­dere prak­ti­zie­rende Me­di­zi­ne­rIn­nen dür­fen wei­ter­hin auf nicht-psychiatrische Krank­hei­ten un­ter­su­chen, so­fern die Ver­fas­se­rIn­nen mit ih­rer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nicht auch sol­che aus­ge­schlos­sen ha­ben. „Hin­sicht­lich ir­gend­ei­nes Ver­dachts ei­ner an­geb­li­chen ‚psy­chi­schen Krank­heit‘ zu un­ter­su­chen“, wie es in der Pat­Verfü heißt, ist ih­nen je­doch un­ter­sagt. Wie auch aus dem Ka­pi­tel zu den recht­li­chen Grund­la­gen der Zwangs­psych­ia­trie er­sicht­lich, braucht es für alle Ar­ten psych­ia­tri­scher Zwangs­maß­nah­men ein psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten, um die­ses bei Ge­richt ein­zu­rei­chen und da­mit die Zwangs­maß­nahme zu le­gi­ti­mie­ren und da­für muss erst ein­mal eine psych­ia­tri­sche Dia­gnose er­stellt wor­den sein. So ist Teil A) der Pat­Verfü, mit dem die Er­stel­lung jed­we­der Art psych­ia­tri­scher Dia­gnose ver­hin­dert wird, für die Ver­mei­dung psych­ia­tri­scher Zwangs­maß­nah­men un­ent­behr­li­cher als Teil B). Dort wird die Zwangs­be­hand­lung zwar im Ein­zel­nen auf­ge­lis­tet und un­ter­sagt, im Prin­zip kann Zwangs­be­hand­lung aber so­wieso nicht mehr statt­fin­den, da mit Teil A) be­reits der recht­li­che Vor­gang am ent­schei­den­den An­fangs­punkt („Dia­gno­se­stel­lung“) ge­stoppt wurde.

Wie oben be­reits an­ge­spro­chen, wird zum ent­schei­den­den Zeit­punkt, wenn eine Per­son (ver­meint­lich) nicht ein­wil­li­gungs­fä­hig ist, ge­prüft, ob das, was in ih­rer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­stimmt wurde, auf die dann ak­tu­elle Si­tua­tion zu­trifft. Mit den in der Pat­Verfü vor­ge­schla­ge­nen psych­ia­trie­be­tref­fen­den For­mu­lie­run­gen gibt es kei­nen Er­mes­sen­spiel­raum, ob die Si­tua­tion ak­tu­ell tat­säch­lich zu­trifft und so kön­nen keine Schlupf­lö­cher für will­kür­li­che In­ter­pre­ta­tio­nen durch Ärz­tIn­nen und/oder Rich­te­rIn­nen ent­ste­hen. Da­her ist Teil A) auch un­be­zwei­fel­bar ge­nau bei der Spe­zi­fi­zie­rung der „Dia­gno­sen“, die nicht mehr ent­ste­hen dür­fen: Das in Deutsch­land ge­bräuch­lichste Klas­si­fi­ka­ti­ons­sys­tem für Krank­hei­ten ist das von der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­tion her­aus­ge­ge­bene ICD (“In­ter­na­tio­nal Sta­tisti­cal Clas­si­fi­ca­tion of di­sea­ses”). Ka­pi­tel V in der ak­tu­el­len Ver­sion ICD-10, wel­ches den Ti­tel “Psy­chi­sche und Ver­hal­tens­stö­run­gen” trägt, um­fasst co­diert un­ter F00-F99 sämt­li­che psych­ia­tri­sche “Dia­gno­sen”, die von den Ärz­tIn­nen die­ser Welt ver­wen­det wer­den. Um also „jede mög­li­che Un­klar­heit zu be­sei­ti­gen“ wer­den die Dia­gno­se­grup­pen F00-F99 und ihre Be­zeich­nun­gen in der Pat­Verfü ein­zeln auf­ge­lis­tet (mit der Schluss­be­mer­kung: „je­weils mit al­len wei­te­ren Un­ter­spe­zi­fi­zie­run­gen und alle spä­ter vor­ge­nom­me­nen Mo­di­fi­zie­run­gen die­ses Ka­pi­tels des ICD.“)

Zu Teil B) der Pat­Verfü, Un­ter­sa­gung von Zwangs­be­hand­lung bzw. psych­ia­tri­scher Be­hand­lung:

Hier wird die mit § 1901a BGB, Ab­satz 1 ge­ge­bene Mög­lich­keit ver­wirk­licht, mit ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung Be­hand­lung im Vor­aus und ex­pli­zit zu un­ter­sa­gen. Auch in die­sem Teil der Pat­Verfü wurde dar­auf ge­ach­tet, sämt­li­che Un­klar­hei­ten aus­zu­schlie­ßen. Zum ei­nen wer­den alle Orte und je­des Per­so­nal, wel­che in ent­schei­den­dem Zu­sam­men­hang mit un­er­wünsch­ter psych­ia­tri­scher Be­hand­lung ste­hen, auf­ge­zählt und die von ih­nen aus­ge­hende und dort statt­fin­dende Be­hand­lung un­ter­sagt. Zum an­de­ren wer­den die „Be­hand­lungs­me­tho­den“ und frei­heits­be­schrän­ken­den Maß­nah­men ein­zeln an­ge­führt, die un­ter­sagt wer­den sol­len: „ein­sper­ren in ei­ner psych­ia­tri­schen Sta­tion“, „jede Fi­xie­rung“, „jede Zwangs­be­hand­lung egal mit wel­chen als Me­di­ka­ment be­zeich­ne­ten Stof­fen oder Pla­ce­bos“. Wem das zu un­voll­stän­dig sein sollte, kann in sei­ner Pat­Verfü be­lie­big viele wei­tere so­ge­nannte Behandlungsmethoden/Therapien hin­zu­fü­gen, wie zum Bei­spiel „Elek­tro­kon­vul­si­ons­the­ra­pie (EKT)“ ge­nann­ter Elek­tro­schock. Für die­sen Zweck gibt es im Mus­ter­vor­druck der Pat­Verfü die Zeile hin­ter dem un­ters­ten Spie­gel­strich:

- Be­hand­lun­gen……………………………………………………………………………………………………

Sie kann mit ei­nem ge­wöhn­li­chen Text­ver­ar­bei­tungs­pro­gramm um wei­tere Zei­len ver­län­gert oder auch kom­plett ge­löscht wer­den (vgl. Ab­schnitt „Her­stel­lung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­wah­rung und ein­satz­be­reit Hal­tung Ih­res PatVerfü-Dokuments“). Im Grunde ge­nom­men wer­den näm­lich sämt­li­che Zwangs­be­hand­lun­gen, auch nicht-psychiatrische, aus­ge­schlos­sen, in­dem des Wei­te­ren in Teil B) all­ge­mein un­ter­sagt wird: „jede Ein­schrän­kung mei­ner Frei­heit“, „jede Be­hand­lung ge­gen mei­nen ge­äu­ßer­ten Wil­len“.

Zu Teil C) der Pat­Verfü, Vor­aus­ver­fü­gung über sons­tige Be­hand­lun­gen: An die­ser Stelle kön­nen Sie al­les Sons­tige ein­tra­gen, das mit psych­ia­tri­schen An­ge­le­gen­hei­ten nichts zu tun hat und über das Sie im Rah­men des Pa­ti­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes ver­fü­gen möch­ten. Die hier im Mus­ter­vor­druck der Pat­Verfü vor­ge­ge­be­nen For­mu­lie­run­gen sind le­dig­lich Bei­spiele und Platz­hal­ter. Sie kön­nen ver­än­dert, ge­löscht und/oder er­gänzt wer­den. Oder wenn Sie aus­schließ­lich über psych­ia­tri­sche Be­hand­lung und Un­ter­su­chung vor­aus­ver­fü­gen möch­ten, dann kön­nen Sie Teil C) auch kom­plett weg­las­sen, mit der Folge, dass Ih­nen dann ein Wunsch nach ma­xi­ma­ler me­di­zi­ni­scher (je­doch ohne psych­ia­tri­sche) Be­hand­lung un­ter­stellt wird. Ach­ten Sie in die­sem Fall dar­auf, in der Vor­sor­ge­voll­macht, also im Teil D) der Pat­Verfü, die For­mu­lie­run­gen ent­spre­chend an den zwei Stel­len, wo es heißt: „…A) bis C)…“ zu ändern in „…A) bis B)…“ oder „…A) und B)…“.

Das be­son­dere In­ter­esse der Her­aus­ge­be­rIn­nen der Pat­Verfü ist, dass eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kon­zi­piert wurde, die alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten nutzt, um sich vor Zwangs­psych­ia­trie ab­zu­si­chern. Im Un­ter­schied zu dem Teil der Pat­Verfü, der die­sen Zweck er­fül­len soll, brau­chen, wol­len und kön­nen die Her­aus­ge­be­rIn­nen für Teil C) keine ‚Vor­ga­ben‘ ma­chen. Wir emp­feh­len le­dig­lich, sich dies­be­züg­lich über ent­spre­chende Li­te­ra­tur und von kom­pe­ten­ten Be­ra­te­rIn­nen in­for­mie­ren zu las­sen. Als eine sol­che Quelle er­scheint z.B. das Bun­des­mi­nis­te­rium für Jus­tiz mit sei­nen In­ter­net­sei­ten zu Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen

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Dort fin­den Sie eine Bro­schüre mit Emp­feh­lun­gen so­wie in Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen ver­wend­bare Text­bau­steine zum kos­ten­lo­sen Down­load. Für die Vor­sorge be­züg­lich be­stimm­ter Si­tua­tio­nen, die für Teil C) eine Rolle spie­len, ist es dar­über hin­aus rat­sam, sich bei Me­di­zi­ne­rIn­nen mög­lichst bis ins De­tail zu in­for­mie­ren, wel­che Si­tua­tio­nen auf­tre­ten könn­ten und wel­che Be­hand­lun­gen ärzt­li­cher­seits in die­sen Fäl­len ein­ge­lei­tet wer­den.

Eins sollte in die­sem Zu­sam­men­hang noch be­dacht wer­den: Die in Teil A) der Pat­Verfü un­ter­sag­ten Dia­gno­sen, die un­ter F00-F09 „Or­ga­ni­sche, ein­schließ­lich sym­pto­ma­ti­scher psy­chi­scher Stö­run­gen“ ge­fasst wer­den, schlie­ßen nach ICD auch das ein, was Ärz­tIn­nen als „psy­chi­sche Stö­run­gen“ dia­gnos­ti­zie­ren, die nach Hirn­ver­let­zun­gen, bei­spiels­weise durch ei­nen Un­fall oder ei­nen schwe­ren Schlag­an­fall, ent­stan­den sind. Wenn also F00-F09 un­ter­sagt sind, dann kön­nen z.B. die durch die Schä­di­gung be­ding­ten Aus­fälle oder Ver­än­de­run­gen der Wahr­neh­mung nicht psych­ia­trisch dia­gnos­ti­ziert wer­den. Wenn in sol­chen Fäl­len die Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten den in der Pat­Verfü nie­der­ge­leg­ten Wil­len an die Ärz­tIn­nen wei­ter­ge­ben, dann be­deu­tet das nicht, dass die Be­trof­fe­nen keine Hilfe be­kom­men kön­nen, denn die Pat­Verfü schließt ja nicht aus, dass z.B. neu­ro­lo­gi­sche Un­ter­su­chun­gen mit ent­spre­chen­den Dia­gno­sen statt­fin­den und ent­spre­chende The­ra­pien ein­ge­lei­tet wer­den kön­nen.

Zu Teil D) der Pat­Verfü, Vor­sor­ge­voll­macht (II). Für das Ver­ständ­nis über Vor­sor­ge­voll­mach­ten fol­gen ei­nige Pas­sa­gen aus ei­nem Vor­trag von Rechts­an­walt Tho­mas Sa­schen­bre­cker mit dem Ti­tel Das Mo­dell der Pri­vat­au­to­no­mie der Vor­sor­ge­voll­macht als Al­ter­na­tive zum gel­ten­den Be­treu­ungs­recht und aus der Ab­hand­lung Wie die Vor­sor­ge­voll­macht das Selbst­be­stim­mungs­recht um­fas­send si­chern kann, die eben­falls von Sa­schen­bre­cker, in Zu­sam­men­ar­beit mit René Tal­bot, ver­fasst wurde.

Eine Vor­sor­ge­voll­macht bie­tet „die recht­li­che Mög­lich­keit der pri­vat­au­to­no­men Ge­stal­tung von Für­sorge“.[66]  „Seit dem 1.1.1999 hat der Ge­setz­ge­ber […] kon­se­quent und um­fas­send die Mög­lich­keit er­öff­net, durch Er­rich­ten ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht Be­treu­ung ins­ge­samt funk­tio­nell zu er­set­zen. Der Ge­setz­ge­ber lässt erst­mals voll­um­fäng­lich ein zwei­spu­ri­ges Sys­tem bei der Or­ga­ni­sa­tion von Für­sorge zu und stellt in § 1896 Abs. 2 BGB dem staat­li­chen In­sti­tut der Be­treu­ung das pri­vat­au­to­nome Rechts­in­sti­tut der Vor­sor­ge­voll­macht ge­gen­über. Mög­li­chem Für­sor­ge­be­darf kann durch Be­voll­mäch­ti­gung ei­ner Ver­trau­ens­per­son Rech­nung ge­tra­gen wer­den, eine Be­treu­er­be­stel­lung wird dann grund­sätz­lich über­flüs­sig. An­ders als die Be­treu­ungs­ver­fü­gung, die zur Vor­gabe im Hin­blick auf die Aus­wahl der Be­treu­er­per­son dient und die Be­hand­lungs­ver­ein­ba­rung, die als in­di­vi­du­el­ler zi­vil­recht­li­cher Arzt-Patienten-Vertrag zu wer­ten ist, ist die Vor­sor­ge­voll­macht eine auf Selbst­be­stim­mung ba­sie­rende ge­ne­relle – pri­vat­au­to­nome - Be­voll­mäch­ti­gung ei­ner Ver­trau­ens­per­son.“[67]

„Auch wenn ge­richt­lich be­stellte Be­treuer und Be­voll­mäch­tigte recht­lich ge­se­hen – ab­ge­se­hen von der Vor­rang­stel­lung des Be­voll­mäch­tig­ten – den glei­chen Sta­tus ha­ben, so un­ter­schei­den sich doch die bei­den For­men der Stell­ver­tre­tung an ent­schei­den­der Stelle. Dies wird deut­lich, wenn man sich die Frage stellt, in wel­chem Auf­trag die mit der Stell­ver­tre­tung be­auf­tragte Per­son han­delt und wel­che Mög­lich­kei­ten der Be­trof­fene hat, Ein­fluss auf diese Per­son zu nehmen.[…].Obwohl der vom Ge­richt be­stellte Be­treuer […] ge­setz­lich dazu ver­pflich­tet ist, im­mer zum Wohle des Be­treu­ten zu han­deln, so liegt es letzt­lich doch im Er­mes­sen des Be­treu­ers, wie die­ses Wohl zu be­stim­men sei. Da ins­be­son­dere bei ei­ner zwangs­wei­sen Ein­rich­tung der Be­treu­ung der Auf­trag­ge­ber nicht der Be­trof­fene selbst ist, son­dern der Staat, ist es of­fen­sicht­lich, wel­che In­ter­es­sen im Kon­flikt­fall im Vor­der­grund ste­hen.[…]. Eine Vor­sor­ge­voll­macht er­öff­net dem Voll­macht­ge­ber da­ge­gen prin­zi­pi­ell ei­gen­stän­dig, ohne staat­lich ver­mit­telte Für­sor­ge­per­son, die Mög­lich­keit, seine höchst­per­sön­li­chen Rechte ge­gen staat­li­che Ein­griffe um­fas­send ab­zu­si­chern und da­durch seine Selbst­be­stim­mung und sei­nen Sub­jekt­sta­tus dau­er­haft auf­recht­zu­er­hal­ten. Hier ist der Auf­trag­ge­ber im­mer der Be­trof­fene selbst. Ihm steht so­mit auch die Mög­lich­keit of­fen, die Voll­macht auf­zu­lö­sen und den Be­voll­mäch­tig­ten sei­ner Funk­tion zu entheben.[…].Mit der Vor­sor­ge­voll­macht er­setzt der Voll­macht­ge­ber für sich die Ein­rich­tung ei­ner Be­treu­ung funk­tio­nell und in­sti­tu­tio­nell und schafft Vor­ga­ben, wo­nach für ihn für den „Fall der Fälle“ keine staat­li­che Für­sor­ge­per­son, son­dern eine von ihm be­stimmte Per­son als Ver­tre­ter han­delt, wo­bei die­ser Ver­tre­ter dann an Wün­sche und Vor­ga­ben be­züg­lich der Le­bens­ge­stal­tung im In­nen­ver­hält­nis ver­trag­lich ge­bun­den wer­den kann.“[68] Der im In­nen­ver­hält­nis durch eine Ver­fü­gung, ei­nem Ver­trag zwi­schen Be­voll­mäch­tig­ten und Voll­macht­ge­ber do­ku­men­tierte Wille „mag er auch ob­jek­tiv un­ver­nünf­tig er­schei­nen, ist für den Be­voll­mäch­tig­ten und Dritte bindend.““Die Vor­sor­ge­voll­macht ist keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung , in der der Wille des Er­rich­ten­den im Hin­blick auf spä­tere ärzt­li­che Be­hand­lung und mög­li­che Ent­schei­dun­gen ethi­scher Fra­gen fest­ge­legt wird, eine Vor­sor­ge­voll­macht kann aber auf eine sol­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung Be­zug neh­men, um Vor­ga­ben für mög­li­che Ent­schei­dun­gen des Be­voll­mäch­tig­ten fest­zu­le­gen. In ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht nimmt nur der Be­voll­mäch­tigte Für­sor­ge­pflich­ten des Voll­macht­ge­bers wahr, der re­gel­mä­ßig ohne Vor­mund­schafts­ge­richt seine Tä­tig­keit aus­übt.“[69]

Die oben zi­tier­ten Texte zur Vor­sor­ge­voll­macht stam­men noch aus der Zeit vor dem Ge­setz zur Re­ge­lung von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Da­mals gab es eine spe­zi­elle Form von Vor­sor­ge­voll­macht („VoVo“). Die­ses re­la­tiv kom­pli­zierte Ver­trags­werk war an eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­bun­den, die dar­auf aus­ge­rich­tet war, psych­ia­tri­schen Zwang zu un­ter­sa­gen. Da seit dem 1.9.2009 Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen ver­bind­lich gül­tig sind, konnte die Pat­Verfü sie er­set­zen, bei der die Ver­fü­gung nicht ein Teil der Vor­sor­ge­voll­macht, son­dern die Vor­sor­ge­voll­macht Teil der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ist. Bun­des­no­tar­kam­mer und Bun­des­ärz­te­kam­mer emp­feh­len so­gar, eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung mit ei­ner Vor­sor­ge­voll­macht zu kom­bi­nie­ren.[70]

Diese in die Pat­Verfü in­te­grierte Vor­sor­ge­voll­macht ist wie­derum eine be­dingte Voll­macht. Dass die ge­wähl­ten Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten nur sol­che sind, so lange sie sich an den Wil­len des/der Voll­macht­ge­be­rIn hal­ten, wird in der Pat­Verfü an meh­re­ren Stel­len zum Aus­druck ge­bracht:

  • in der oben be­reits zi­tier­ten ein­lei­ten­den Pas­sage: “Durch die Be­nen­nung von Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten am Ende die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, de­ren Be­voll­mäch­ti­gung aber nur un­ter der Be­din­gung wirk­sam ist, wenn diese sich strikt an diese Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung hal­ten,…“.

  • in den Teil D) ein­lei­ten­den Sät­zen der Pat­Verfü: „Un­ter der Be­din­gung, dass die in A) bis C) aus­ge­führ­ten  Ver­fü­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den, be­voll­mäch­tige ich ge­mäß § 1896 Ab­satz 2 BGB fol­gende Per­so­nen zu mei­nen Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten, die je­weils ein­zeln hand­lungs­be­rech­tigt sind. Die Be­voll­mäch­ti­gung ist an die Er­fül­lung der in die­ser Ver­fü­gung ge­nann­ten An­wei­sun­gen ge­bun­den. Die je­wei­lige Be­voll­mäch­ti­gung ist un­mit­tel­bar wi­der­ru­fen, sollte die vor­sor­ge­be­voll­mäch­tige Per­son von den in die­ser Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung von A) bis C) fest­ge­leg­ten An­wei­sun­gen ab­wei­chen.“

  • Am Ende von Teil D) wird vor­ge­sorgt für den Fall, dass es meh­rere Be­voll­mäch­tigte gibt und diese sich un­ter­schied­lich ver­hal­ten: „Soll­ten sich An­wei­sun­gen mei­ner Vor­sor­ge­be­voll­mäch­ti­gen wi­der­spre­chen, gilt die An­wei­sung des Be­voll­mäch­tig­ten mit der nied­ri­ge­ren Ord­nungs­zahl oben.“

Die Be­din­gung un­ter der die Voll­macht nur Gül­tig­keit er­lan­gen kann, ver­stärkt da­her die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 1901 a BGB, in der fest­ge­legt ist, dass der Be­voll­mäch­tigte dem in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nie­der­ge­leg­ten Wil­len Gel­tung zu ver­schaf­fen hat. Eine nicht-konforme An­ord­nung einer/s Be­voll­mäch­tig­ten ist da­mit so­fort un­wirk­sam, da sie/er dann gar nicht Be­voll­mäch­tig­ter ist.

Diese be­dingte Voll­macht ist un­mit­tel­bar schon dann wirk­sam und in Kraft, wenn psych­ia­tri­scher Zwang an­ge­droht wer­den sollte. Wenn die Psych­ia­trie beim Vor­zei­gen der Pat­Verfü von dem/der Be­trof­fe­nen ab­lässt, dann brau­chen Be­voll­mäch­tigte al­ler­dings we­der be­nach­rich­tigt zu wer­den, ge­schweige denn, zu han­deln – die Voll­macht sollte in der Re­gel prä­ven­tiv (vor­beu­gend) wirk­sam sein, ohne voll­zo­gen wer­den zu müs­sen.

Weil mit der Pat­Verfü keine psych­ia­tri­schen Dia­gno­sen ent­ste­hen kön­nen, wel­che die „Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit“ ab­spre­chen und auf­grund ei­ner  an­geb­li­chen „psy­chi­schen Krank­heit“ (psych­ia­tri­schen Dia­gnose) nicht ent­mün­digt wer­den kann, kann nicht die Si­tua­tion ein­tre­ten, dass die Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten wie „Be­treue­rIn­nen“ ge­nannte Vor­mün­der ge­gen den Wil­len der Voll­macht­ge­be­rIn­nen ent­schei­den kön­nen. Durch Be­voll­mäch­tigte kann nur noch ohne den Wil­len der Voll­macht­ge­be­rIn­nen über­haupt et­was ge­re­gelt wer­den, wenn diese z.B. in ei­nem län­ger an­hal­ten­den Koma kei­nen Wil­len mehr zum Aus­druck brin­gen kön­nen und Si­tua­tio­nen auf­tre­ten, die we­der in der Pat­Verfü be­schrie­ben wur­den noch auf an­dere Weise mit den Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten ver­ein­bart wurden. Dann könnte es al­ler­dings dazu kom­men, dass die Be­voll­mäch­tig­ten et­was an­ord­nen, was sich, wenn sich die aus dem Koma er­wa­chende Voll­macht­ge­be­rIn wie­der äußern kann, als ge­gen de­ren Wil­len er­weist, hätte er/sie sich zu dem Zeit­punkt äußern kön­nen. Die Ge­fahr, dass der mut­maß­li­che Wille des/der Be­trof­fe­nen falsch ge­deu­tet oder gar nicht er­mit­telt wird oder dass die hilf­lose Per­son von ih­ren recht­li­chen Stell­ver­tre­te­rIn­nen in de­ren Ei­gen­in­ter­esse miss­braucht wird, ist je­doch er­heb­lich ge­rin­ger, wenn ver­trau­ens­wür­dige Per­so­nen vor­sorg­lich be­voll­mäch­tigt wer­den, wel­che den/die Betroffene/n ken­nen als dass sich Fremde und/oder miss­güns­tige Per­so­nen, in ei­ner Si­tua­tion, in wel­cher der/die Be­trof­fene keine Kon­trolle mehr hat, vom Ge­richt als recht­li­che Stell­ver­tre­te­rIn­nen ein­set­zen las­sen.

An sich ist eine Vor­sor­ge­voll­macht an keine be­stimmte Form ge­bun­den, sie kann so­gar münd­lich (dann aber un­ter Zeu­gen) er­teilt wer­den. Es gibt je­doch zwei be­deut­same Aus­nah­men: Ers­tens ist Schrift­form bei der Ein­rich­tung der Vor­sor­ge­voll­macht er­for­der­lich, „wenn der Be­voll­mäch­tigte auch über ärzt­li­che Be­hand­lung und Ein­griffe ent­schei­den soll oder es um eine Be­voll­mäch­ti­gung für Ein­griffe in höchst­per­sön­li­che Rechts­gü­ter wie frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men durch Un­ter­brin­gung in eine ge­schlos­sene Ein­rich­tung oder frei­heits­be­schrän­kende Maß­nah­men wie Fi­xie­ren, Me­di­ka­men­ten­ga­ben oder An­brin­gen von Bett­git­tern geht.“ Das ist bei der Pat­Verfü der Fall, das heißt die oben ge­nannte Art von Ein­grif­fen wird im Be­reich Psych­ia­trie ver­bo­ten und auch des­halb ist die Vor­sor­ge­voll­macht in der Pat­Verfü schrift­lich zu be­kun­den. Zwei­tens: „Die Ein­ho­lung ei­ner no­ta­ri­el­len Be­ra­tung ist zwin­gend, wenn dem Be­voll­mäch­tig­ten auch die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wer­den soll, über den Im­mo­bi­li­en­be­sitz des Voll­macht­ge­bers zu ver­fü­gen.“[71]

Eine Vor­sor­ge­voll­macht kann für alle Auf­ga­ben­be­rei­che des Be­treu­ungs­rechts, also die Ver­mö­gens­sorge, die Ge­sund­heits­sorge und das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht er­teilt wer­den, ebenso kann eine ent­spre­chend be­voll­mäch­tigte Ver­trau­ens­per­son über frei­heits­be­schrän­kende, frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men und über ärzt­li­che Heil­be­hand­lung oder Ein­griffe ent­schei­den. Vor­aus­set­zung nach Ge­set­zes­lage ist le­dig­lich, dass je­weils schrift­lich aus­drück­lich zu je­der der ge­nann­ten Re­ge­lungs­be­rei­che be­voll­mäch­tigt wurde. [72] Die Sach­ver­halte, über die sich eine Voll­macht er­streckt, müs­sen also kon­kret be­nannt wer­den, „eine pau­schale Ge­ne­ral­voll­macht in Vermögens- und Ge­sund­heits­an­ge­le­gen­hei­ten“ [reicht] kei­nes­falls aus. Jede das Selbst­be­stim­mungs­recht ein­schrän­kende Voll­macht muss ge­nau den Ge­gen­stand der Be­schrän­kung, etwa frei­heits­ent­zie­hend oder frei­heits­be­schrän­kend, so­gar ge­ge­be­nen­falls die Zu­stim­mung zur Er­pro­bung nicht zu­ge­las­se­ner Heil­ver­fah­ren, be­zeich­nen.“[73]

Um die Pat­Verfü zweck­ge­mäß wirk­sam wer­den zu las­sen, muss da­her un­ter „Liste der Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten“ min­des­tens ein/e Be­voll­mäch­tigte ein­ge­tra­gen wer­den. Bes­ser sind meh­rere Be­voll­mäch­tigte. Die Be­voll­mäch­tig­ten be­le­gen dann je­weils eine mit ei­ner Ord­nungs­zahl 1), 2), 3), 4), …. ver­se­hene Zeile. (Die im Vordruck-Formular an­ge­ge­be­nen Zei­len sind auch wie­der Bei­spiel, sie kön­nen dann ent­spre­chend der An­zahl Ih­rer Be­voll­mäch­tig­ten ge­löscht oder er­wei­tert wer­den.) Wich­tig ist, voll­stän­dige An­ga­ben zu ma­chen

  • be­treffs der Per­so­nal­da­ten der Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten, also Vor­name, Name, der­zei­tige Adresse, der­zei­tige Te­le­fon­num­mer, zwecks Iden­ti­fi­ka­tion und Erreichbarkeit/Kontaktaufnahme

  • be­treffs der den je­wei­li­gen Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten zu­ge­teil­ten Auf­ga­ben­be­rei­che

Die Auf­ga­ben­be­rei­che der Be­voll­mäch­tig­ten kön­nen durch Strei­chun­gen im For­mu­lar li­mi­tiert wer­den. Da­bei ist aber zu be­ach­ten: Für alle Be­rei­che, in de­nen es keine Be­voll­mäch­ti­gung gibt, kann ei­nem un­ter Um­stän­den von ei­nem Vor­mund­schafts­ge­richt ein/e „Be­treue­rIn“ auf­ge­zwun­gen wer­den. Die Ent­mün­di­gung in ein­zel­nen Be­rei­chen kann dann zur For­de­rung nach Ent­mün­di­gung in an­de­ren Teil­be­rei­chen füh­ren. Mit an­de­ren Wor­ten: Alle Be­rei­che, die nicht durch eine/n Bevollmächtigte/n ab­ge­deckt sein soll­ten, er­mög­li­chen es dem „Be­treu­ungs­ge­richt“, selbst über diese Be­rei­che zu ent­schei­den bzw. ei­nen ge­setz­li­chen „Be­treuer“ für diese Ent­schei­dung zu be­stel­len und bie­ten even­tu­ell ein Ein­falls­tor für eine auch an­dere oder alle Be­rei­che um­fas­sende Zwangs-“Betreuung“. So ist in der Pat­Verfü auch am Ende der Liste der Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten ver­merkt: „Alle Vor­sor­ge­be­voll­mäch­ti­gun­gen gel­ten für alle Auf­ga­ben­be­rei­che, ins­be­son­dere meine Auf­ent­halts­be­stim­mung, meine Ge­sund­heits­für­sorge und meine Ver­mö­gens­sorge, wenn diese nicht oben durch Strei­chung aus­ge­schlos­sen wurde.“ Eine ent­spre­chende Zu­wei­sung bzw. Strei­chung von Auf­ga­ben­be­rei­chen ist sinn­voll, vor al­lem, wenn für den Fall des län­ger an­hal­ten­den Ko­mas vor­ge­sorgt wer­den soll, da dann even­tu­ell z.B. Über­wei­sun­gen vom Konto des Be­trof­fe­nen ge­macht wer­den müs­sen, die man am liebs­ten Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen über­las­sen möchte, de­nen man sonst aber even­tu­ell zu­trauen würde, dass sie ei­ner psych­ia­tri­schen Ein­sper­rung zu­stim­men könn­ten. Die Op­tion weg­zu­sper­ren ver­un­mög­licht diese Pat­Verfü, aber sie er­laubt im Son­der­fall ei­nes län­ger an­hal­ten­den Ko­mas, dass die fi­nan­zi­el­len Dinge von na­hen An­ge­hö­ri­gen ge­re­gelt wer­den. (Wei­te­res siehe: „Zur Wahl von ge­eig­ne­ten Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten“)

Wi­der­rufs­vor­be­halt und Schluss­for­mel: „Mir ist be­kannt, dass ich die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und er­teilte Voll­macht je­der­zeit im Gan­zen oder teil­weise wi­der­ru­fen kann, so­fern ich zum Zeit­punkt des Wi­der­rufs ge­schäfts­fä­hig bin.“ Hier­nimmt die Ver­fas­se­rIn ei­ner Pat­Verfü Be­zug auf § 1901a  BGB, Ab­satz 1: „Eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kann je­der­zeit form­los wi­der­ru­fen wer­den“. Wei­te­res ist dem Pa­ti­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz hin­sicht­lich des Wi­der­rufs nicht zu ent­neh­men. Es ist al­ler­dings ein Rechts­grund­satz, dass man für die Auf­he­bung ei­ner Wil­lens­er­klä­rung die glei­chen Fä­hig­kei­ten braucht, wie für die Wil­lens­er­klä­rung selbst. Das ver­hält sich bei ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­nauso wie bei ei­nem Tes­ta­ment: Wenn je­mand ein Tes­ta­ment macht und wi­der­ruft es, muss die Per­son in bei­den Fäl­len tes­tier­fä­hig sein. Da­her rührt die Ein­schrän­kung im Wi­der­rufs­vor­be­halt der Pat­Verfü „…so­fern ich zum Zeit­punkt des Wi­der­rufs ge­schäfts­fä­hig bin“. Fak­tisch wird ein/e Ver­fas­se­rIn seine/ihre Pat­Verfü im­mer wi­der­ru­fen kön­nen, es sei denn, er/sie kann sich auf­grund von Koma oder Ähn­li­chem nicht äußern. Denn: Er/sie bleibt im­mer ge­schäfts­fä­hig, da ja die psych­ia­tri­schen Un­ter­su­chun­gen un­ter­sagt sind, mit de­nen even­tu­ell die Ge­schäfts­fä­hig­keit be­strit­ten wer­den könnte.

Wei­ter heißt es im Wi­der­rufs­vor­be­halt der Pat­Verfü: „Ich bin mir der Trag­weite und Rechts­fol­gen die­ser Voll­macht, über die ich mich hin­rei­chend in­for­miert habe, be­wusst.“ Ebenso wird noch­mal die Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit und auch die Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit der Voll­macht­ge­be­rIn und Ver­fas­se­rIn in der Schluss­for­mel zum Aus­druck ge­bracht: „Diese Voll­macht habe ich frei­wil­lig und un­be­ein­flusst im Voll­be­sitz mei­ner geis­ti­gen Kräfte ver­fasst.“

Hin­weis auf alte Er­klä­run­gen: Am Ende ent­hält die Pat­Verfü noch ei­nen Hin­weis auf alte Er­klä­run­gen, sei es eine be­ste­hende Vor­sor­ge­voll­macht oder z.B. die Bo­chu­mer Wil­lens­er­klä­rung oder ein psych­ia­tri­sches Tes­ta­ment oder eine an­dere alte Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, mit der da­mals be­reits über psych­ia­tri­sche Be­hand­lung (und Un­ter­su­chung) selbst be­stimmt wurde: „Diese Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung er­setzt meine frü­here Vor­sor­ge­voll­macht und Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung vom… “ Da­mit lässt sich nach­wei­sen, dass es sich um ein kon­ti­nu­ier­li­ches An­lie­gen han­delt, nicht zwangs­ein­ge­wie­sen und nicht zwangs­be­han­delt zu wer­den. Des­halb sollte eine sol­che alte Ver­fü­gung  auf­ge­ho­ben wer­den. Wer keine hatte, kann die­sen Satz strei­chen.


[64] Zur recht­li­chen Un­ter­schei­dung des „freien“ vom „na­tür­li­chen“ Wil­len vgl. Ka­pi­tel .

[65] Diese Ansicht ba­siert vor al­lem dar­auf, dass mensch­li­ches Ver­hal­ten, Ge­dan­ken und Ge­fühle im me­di­zi­ni­schen Sinne nicht „krank“ sein kön­nen. „Psy­chi­sche Krank­heit“ ist da­her al­len­falls eine Me­ta­pher, so wie zu sa­gen, ein Witz sei “krank”  oder “es krankt an gu­ten Ideen”. Zur Nicht-Existenz von „psy­chi­schen Krank­hei­ten“ siehe: Tho­mas Szasz, Geis­tes­krank­heit. Ein mo­der­ner My­thos? Kind­ler: Mün­chen 1975. Ders., „My­thos Geis­tes­krank­heit“, deut­sche Über­set­zung des Ur­sprungs­ar­ti­kels „The Myth of Men­tal Ill­ness“, er­schie­nen 1960 in Ame­ri­can Psy­cho­lo­gist: www.szasz-texte.de/texte/mythos-geisteskrankheit.html; FAQ des Werner-Fuß-Zentrums, „1.0 Gibt es über­haupt so et­was wie ‚psy­chi­sche Krank­heit‘?“: www.zwangspsychiatrie.de/faq/faq#0

[66] Sa­schen­bre­cker, Tho­mas: Das Mo­dell der Pri­vat­au­to­no­mie der Vor­sor­ge­voll­macht als Al­ter­na­tive zum gel­ten­den Be­treu­ungs­recht. Vor­trag an der Freien Uni­ver­si­tät Ber­lin am 16.11.00 und am Schau­spiel­haus Han­no­ver am 25.11.00. www.vo-vo.de/vovo/vortrag.htm

[67] Ebd.

[68] Sa­schen­bre­cker, Thomas/Talbot, René: Wie die Vor­sor­ge­voll­macht das Selbst­be­stim­mungs­recht um­fas­send si­chern kann. Stell­ver­tre­tung durch eine Vor­sor­ge­voll­macht und el­ter­li­che Rechte – ein Ver­gleich. 2005. www.psychiatrierecht.de/vovo_wie_wirkt_sie.htm

[69] ebd.

[71] ebd.

[72] ebd.

[73] ebd.