Die PatVerfü®
als Vordruck
und wie man sie bei der Bundesnotarkammer registriert
und wie man sie bei der Bundesnotarkammer registriert
Rechts finden Sie zur freien, nicht kommerziellen Verwendung unseren besonderen Vordruck einer Patientenverfügung, die PatVerfü®.
Wenn Sie diese PatVerfü® verwenden und auf eigene Faust - ohne die kommunikativen Möglichkeiten des PatVerfü® Clubs - verteidigen wollen, können Sie das Formular als .rtf-Version in Ihrem Textverarbeitungs
-programm öffnen, dort direkt persönliche Daten eintragen, Änderungen nach Wunsch vornehmen, es ausdrucken und unterzeichnen.
Die PatVerfü® ist
eine Patientenverfügung mit eingebauter Vorsorgevollmacht, die
wiederum eine b e d i n g t e Vollmacht ist. Die
Bedingung unter der die Vollmacht nur Gültigkeit erlangen kann,
verstärkt die gesetzliche Regelung des § 1901 a BGB, in der festgelegt
ist, dass der Bevollmächtigte dem in der Patientenverfügung
niedergelegten Willen Geltung zu verschaffen hat. Eine nicht-konforme
Anordnung einer/s Bevollmächtigten ist damit sofort unwirksam, da
sie/er
dann gar nicht Bevollmächtigter ist.
Die PatVerfü® ist unbezweifelbar genau (bis zur Nennung des ICD -10 Codes) bei der Spezifizierung der Diagnosen, die nicht mehr entstehen dürfen. Das wird im Gesetz so beschrieben:
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung (bis zur Nennung des ICD -10 Codes) gibt es keinen Ermessenspielraum, ob die Situation aktuell tatsächlich zutrifft. Dieser Punkt ist wichtig, damit keine Schlupflöcher für willkürliche Interpretationen durch Ärzte und/oder Richter entstehen.
Durch die PatVerfü® ist also gewährleistet, dass keine Gutachten entstehen können, in denen Ihnen Ihr freier Wille bestritten wird. Es fehlt damit die notwendige Bedingung eines Gutachtens, das angefertigt werden muß, um Sie gegen Ihren Willen mit einer sogenannten "Betreuung" zu entmündigen, Sie zwangseinzuweisen und zwangszubehandeln. Durch Bevollmächtigte kann nur noch o h n e Ihren Willen überhaupt etwas geregelt werden, wenn Sie z.B. in einem längeranhaltenden Koma keinen Willen mehr zum Ausdruck bringen können.
Für diesen Fall ist die entsprechende Zuweisung bzw. Streichung von Aufgabenbereichen sinnvoll, denn dann müssen - insbesondere bei länger anhaltendem Koma - z.B. Überweisungen vom Konto des Betroffenen gemacht werden, die man am liebsten Familienangehörigen überlassen möchte, denen man sonst aber eventuell zutrauen würde, dass sie einer psychiatrischen Einsperrung zustimmen könnten. Die Option wegzusperren verunmöglicht diese PatVerfü® (siehe oben), aber sie erlaubt im Sonderfall eines längeranhaltenden Komas, dass die finanziellen Dinge von nahen Angehörigen geregelt werden.
Die Aufgabenbereiche von Bevollmächtigten können durch Streichungen im Formular limitiert werden; dabei ist aber zu beachten: für alle Bereiche, in denen es keine Bevollmächtigung gibt, kann einem unter Umständen von einem Vormundschaftsgericht ein "Betreuer" aufgezwungen werden. Die Entmündigung in einzelnen Bereichen kann dann zur Forderung nach Entmündigung in anderen Teilbereichen führen.
Wir empfehlen eine/n Anwalt/In zu gewinnen, der/die sich auch als Bevollmächtigte/r eintragen lässt: Damit erreichen Sie, dass kein Richter mehr in Versuchung geraten kann, zu unterstellen, die Bevollmächtigten könnten "ungeeignet" sein, da zumindest ein Bevollmächtigter, der/dieAnwalt/In, ein Organ der deutschen Rechtspflege ist.
Die PatVerfü® hat nur zwei Seiten und kann so auf einem beidseitig bedruckten A4-Blatt von jedem Drucker ausgedruckt werden.
Sie sollten die PatVerfü® in der Anzahl Ihrer Bevollmächtigten ausdrucken, unterzeichnen und diesen je ein Original aushändigen - sie können nur mit einem Original in Händen wirksame Anordnungen treffen.
Wir empfehlen die Vorderseite der PatVerfü® mit Klarsicht-Klebefolie zu beziehen und sie gefaltet im Geldbeutel immer bei sich zu haben. Sehr praktisch: man kann sie dann gegebenenfalls jederzeit einem Psychiater in der Psychiatrie zeigen und zu verstehen geben, dass er von Gesetzes wegen nichts mehr gegen den Willen des Betroffenen machen kann und dass sich daran auch nichts mehr ändert, wenn er einen Richter ruft.
In der PatVerfü® wird am Anfang darauf hingewiesen, dass man sich einem "Glaubenssystem" zuordnet, nämlich dem, dass Geisteskrankheiten gar nicht existieren. Damit wird verstärkt, dass nach dem Gesetz gilt:
"Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten."
Der Gesetzgeber hat durch diese Formulierung extra darauf hingewiesen, dass das Unterlassen von medizinischer Behandlung durch den eigenen Glauben begründet werden kann. Insofern ist es logisch, dass in der Einleitung der PatVerfü® darauf Bezug genommen wird.
Am Ende enthält die PatVerfü® einen Hinweis auf alte Erklärungen, sei es eine bestehende Vorsorgevollmacht oder z.B. die Bochumer Willenserklärung oder ein psychiatrisches Testament oder eine andere alte Patientenverfügung. Damit läßt sich nachweisen, dass es sich um ein kontinuierliches Anliegen handelt, nicht zwangseingewiesen und nicht zwangsbehandelt zu werden. Deshalb sollte eine solche alte Verfügung aufgehoben werden. Wer keine hatte, kann diesen Satz auch streichen.
Wir empfehlen dringend, die geringen Kosten (unter 20,- €) für eine Registrierung der Bevollmächtigten einer PatVerfü® bei der Bundesnotarkammer aufzubringen, siehe folgendes Link.
Alle Vormundschaftsrichter haben online Zugriff auf dieses Register, so dass es wie ein zentrales Instant-Vorsorgeregister wirkt. Es wäre ein schweres Versäumnis eines Richters, sich vor einer Entscheidung in diesem Register nicht über eine existierende Vorsorgebevollmächtigung informiert zu haben. Hier finden sie eine ausführliche Anleitung für die Anmeldung der PatVerfü® bei der Bundesnotarkammer (z.B. darauf achten, nur Bevollmächtigte zu registrieren, auf keinen Fall Personen für eine Betreuungsverfügung eintragen! Nur so kann man sein Recht, "Nein" zu sagen, absichern).
Noch ein abschließender Hinweis: Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist nicht sinnvoll, da die Kosten dafür gespart werden können, indem man seine Unterschrift kostenlos von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen lässt. Eine notarielle Beurkundung (das ist nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung) ist allerdings notwendig, wenn Haus- und Grundstücksgeschäfte von Bevollmächtigten getätigt werden können sollen oder jemand nicht lesen und schreiben kann. (Bitte diese Menschen mündlich darauf hinweisen, da sie dies hier ja auch nicht selbst lesen können): Der Notar liest bei einer Beurkundung die PatVerfü® vor und dann kann kein Arzt oder Richter mehr behaupten, die PatVerfü® sei deshalb unwirksam, weil man den Inhalt nicht lesen bzw. vorlesen könne und es deshalb keinen Beweis gäbe, dass bei Unterzeichnung verstanden wurde, was da unterzeichnet wird. Die Beurkundung kann sinnvoll sein, wenn zusätzlich zu einem ärztlichen Attest über Geschäftsfähigkeit - siehe letzten Abschnitt der PatVerfü® - oder ersatzweise für dieses Attest, weil man keinen Arzt dafür gefunden hat, ein Beweis für Geschäftsfähigkeit damit dokumentiert werden soll. Der Notar ist nur bei einer Beurkundung verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit festzustellen, nicht aber bei einer Unterschriftsbeglaubigung. In den Kosten für die Beurkundung beim Notar ist dann allerdings auch die dringend empfohlende Registrierung der PatVerfü®/Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer inklusive.
Dieser Text als .pdf zum ausdrucken
Die PatVerfü® ist unbezweifelbar genau (bis zur Nennung des ICD -10 Codes) bei der Spezifizierung der Diagnosen, die nicht mehr entstehen dürfen. Das wird im Gesetz so beschrieben:
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung (bis zur Nennung des ICD -10 Codes) gibt es keinen Ermessenspielraum, ob die Situation aktuell tatsächlich zutrifft. Dieser Punkt ist wichtig, damit keine Schlupflöcher für willkürliche Interpretationen durch Ärzte und/oder Richter entstehen.
Durch die PatVerfü® ist also gewährleistet, dass keine Gutachten entstehen können, in denen Ihnen Ihr freier Wille bestritten wird. Es fehlt damit die notwendige Bedingung eines Gutachtens, das angefertigt werden muß, um Sie gegen Ihren Willen mit einer sogenannten "Betreuung" zu entmündigen, Sie zwangseinzuweisen und zwangszubehandeln. Durch Bevollmächtigte kann nur noch o h n e Ihren Willen überhaupt etwas geregelt werden, wenn Sie z.B. in einem längeranhaltenden Koma keinen Willen mehr zum Ausdruck bringen können.
Für diesen Fall ist die entsprechende Zuweisung bzw. Streichung von Aufgabenbereichen sinnvoll, denn dann müssen - insbesondere bei länger anhaltendem Koma - z.B. Überweisungen vom Konto des Betroffenen gemacht werden, die man am liebsten Familienangehörigen überlassen möchte, denen man sonst aber eventuell zutrauen würde, dass sie einer psychiatrischen Einsperrung zustimmen könnten. Die Option wegzusperren verunmöglicht diese PatVerfü® (siehe oben), aber sie erlaubt im Sonderfall eines längeranhaltenden Komas, dass die finanziellen Dinge von nahen Angehörigen geregelt werden.
Die Aufgabenbereiche von Bevollmächtigten können durch Streichungen im Formular limitiert werden; dabei ist aber zu beachten: für alle Bereiche, in denen es keine Bevollmächtigung gibt, kann einem unter Umständen von einem Vormundschaftsgericht ein "Betreuer" aufgezwungen werden. Die Entmündigung in einzelnen Bereichen kann dann zur Forderung nach Entmündigung in anderen Teilbereichen führen.
Wir empfehlen eine/n Anwalt/In zu gewinnen, der/die sich auch als Bevollmächtigte/r eintragen lässt: Damit erreichen Sie, dass kein Richter mehr in Versuchung geraten kann, zu unterstellen, die Bevollmächtigten könnten "ungeeignet" sein, da zumindest ein Bevollmächtigter, der/dieAnwalt/In, ein Organ der deutschen Rechtspflege ist.
Die PatVerfü® hat nur zwei Seiten und kann so auf einem beidseitig bedruckten A4-Blatt von jedem Drucker ausgedruckt werden.
Sie sollten die PatVerfü® in der Anzahl Ihrer Bevollmächtigten ausdrucken, unterzeichnen und diesen je ein Original aushändigen - sie können nur mit einem Original in Händen wirksame Anordnungen treffen.
Wir empfehlen die Vorderseite der PatVerfü® mit Klarsicht-Klebefolie zu beziehen und sie gefaltet im Geldbeutel immer bei sich zu haben. Sehr praktisch: man kann sie dann gegebenenfalls jederzeit einem Psychiater in der Psychiatrie zeigen und zu verstehen geben, dass er von Gesetzes wegen nichts mehr gegen den Willen des Betroffenen machen kann und dass sich daran auch nichts mehr ändert, wenn er einen Richter ruft.
In der PatVerfü® wird am Anfang darauf hingewiesen, dass man sich einem "Glaubenssystem" zuordnet, nämlich dem, dass Geisteskrankheiten gar nicht existieren. Damit wird verstärkt, dass nach dem Gesetz gilt:
"Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten."
Der Gesetzgeber hat durch diese Formulierung extra darauf hingewiesen, dass das Unterlassen von medizinischer Behandlung durch den eigenen Glauben begründet werden kann. Insofern ist es logisch, dass in der Einleitung der PatVerfü® darauf Bezug genommen wird.
Am Ende enthält die PatVerfü® einen Hinweis auf alte Erklärungen, sei es eine bestehende Vorsorgevollmacht oder z.B. die Bochumer Willenserklärung oder ein psychiatrisches Testament oder eine andere alte Patientenverfügung. Damit läßt sich nachweisen, dass es sich um ein kontinuierliches Anliegen handelt, nicht zwangseingewiesen und nicht zwangsbehandelt zu werden. Deshalb sollte eine solche alte Verfügung aufgehoben werden. Wer keine hatte, kann diesen Satz auch streichen.
Wir empfehlen dringend, die geringen Kosten (unter 20,- €) für eine Registrierung der Bevollmächtigten einer PatVerfü® bei der Bundesnotarkammer aufzubringen, siehe folgendes Link.
Alle Vormundschaftsrichter haben online Zugriff auf dieses Register, so dass es wie ein zentrales Instant-Vorsorgeregister wirkt. Es wäre ein schweres Versäumnis eines Richters, sich vor einer Entscheidung in diesem Register nicht über eine existierende Vorsorgebevollmächtigung informiert zu haben. Hier finden sie eine ausführliche Anleitung für die Anmeldung der PatVerfü® bei der Bundesnotarkammer (z.B. darauf achten, nur Bevollmächtigte zu registrieren, auf keinen Fall Personen für eine Betreuungsverfügung eintragen! Nur so kann man sein Recht, "Nein" zu sagen, absichern).
Noch ein abschließender Hinweis: Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist nicht sinnvoll, da die Kosten dafür gespart werden können, indem man seine Unterschrift kostenlos von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen lässt. Eine notarielle Beurkundung (das ist nicht nur eine Unterschriftsbeglaubigung) ist allerdings notwendig, wenn Haus- und Grundstücksgeschäfte von Bevollmächtigten getätigt werden können sollen oder jemand nicht lesen und schreiben kann. (Bitte diese Menschen mündlich darauf hinweisen, da sie dies hier ja auch nicht selbst lesen können): Der Notar liest bei einer Beurkundung die PatVerfü® vor und dann kann kein Arzt oder Richter mehr behaupten, die PatVerfü® sei deshalb unwirksam, weil man den Inhalt nicht lesen bzw. vorlesen könne und es deshalb keinen Beweis gäbe, dass bei Unterzeichnung verstanden wurde, was da unterzeichnet wird. Die Beurkundung kann sinnvoll sein, wenn zusätzlich zu einem ärztlichen Attest über Geschäftsfähigkeit - siehe letzten Abschnitt der PatVerfü® - oder ersatzweise für dieses Attest, weil man keinen Arzt dafür gefunden hat, ein Beweis für Geschäftsfähigkeit damit dokumentiert werden soll. Der Notar ist nur bei einer Beurkundung verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit festzustellen, nicht aber bei einer Unterschriftsbeglaubigung. In den Kosten für die Beurkundung beim Notar ist dann allerdings auch die dringend empfohlende Registrierung der PatVerfü®/Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer inklusive.
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