PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Hin­weise für Be­treuer

Hin­weise für: Rich­ter | Be­treuer | Psych­ia­ter

Seit 1.9.2009 ist die neue Ge­setz­ge­bung zur Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung in Kraft. Der Ge­setz­ge­ber hat per Ge­setz den Wil­len ei­ner Per­son bzw. de­ren Zu­stim­mung in ärzt­li­che Be­hand­lung zum maß­geb­li­chen und ent­schei­den­den Kri­te­rium für diese ge­macht. Dies wird am Wort­laut des Ge­set­zes deut­lich:

„§ 1901a Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

(2) Liegt keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung vor oder tref­fen die Fest­le­gun­gen ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nicht auf die ak­tu­elle Lebens- und Be­hand­lungs­si­tua­tion zu, hat der Be­treuer die Be­hand­lungs­wün­sche oder den mut­maß­li­chen Wil­len des Be­treu­ten fest­zu­stel­len und auf die­ser Grund­lage zu ent­schei­den, ob er in eine ärzt­li­che Maß­nahme nach Ab­satz 1 ein­wil­ligt oder sie un­ter­sagt. Der mut­maß­li­che Wille ist auf­grund kon­kre­ter An­halts­punkte zu er­mit­teln. Zu be­rück­sich­ti­gen sind ins­be­son­dere frü­here münd­li­che oder schrift­li­che Äuße­run­gen, ethi­sche oder re­li­giöse Über­zeu­gun­gen und sons­tige per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen des Be­treu­ten.“

Ei­nem ge­richt­lich be­stell­ten Be­treuer fällt da­mit die Pflicht zu, die Wün­sche ei­nes Be­treu­ten fest­zu­stel­len bzw. den mut­maß­li­chen Wil­len an­hand kon­kre­ter An­halts­punkte zu er­mit­teln, wenn nicht so­wieso schon z.B. eine Pat­Verfü, ein psych­ia­tri­sches Tes­ta­ment, eine Bo­chu­mer Wil­lens­er­klä­rung oder eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ähn­li­cher Ziel­rich­tung vor­liegt. Eine Ent­schei­dung ohne sorg­fäl­tige Er­mitt­lung wäre fahr­läs­sig, wenn nicht so­gar grob fahr­läs­sig, falls auf­grund von Un­wis­sen­heit kein Vor­satz un­ter­stellt wer­den kann. Eine Ein­sper­rung in eine Psych­ia­trie oder so­gar eine Zwangs­be­hand­lung auf­grund fahr­läs­si­ger Er­mitt­lung oder so­gar wi­der bes­se­ren Wis­sens kann straf­recht­li­che Fol­gen ha­ben, wenn der Be­trof­fene da­nach An­zeige er­stat­tet. Da der Be­treuer jetzt noch ein­deu­ti­ger als vor­her zum Herrn des Ver­fah­rens ge­wor­den ist, hat er auch eine be­son­dere Ver­ant­wor­tung für sorg­fäl­tige Er­mitt­lun­gen. Wenn er je von ei­ner exis­tie­ren­den Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung er­fah­ren sollte, sei sie schrift­lich oder münd­lich un­ter Zeu­gen er­klärt wor­den, in der psych­ia­tri­sche Zwangs­ein­wei­sung, Zwangs­be­hand­lung oder auch nur eine nicht ein­ver­ständ­lich vor­ge­nom­mene psych­ia­tri­sche Dia­gnose un­ter­sagt wur­den, so ver­pflich­tet ihn das neue Ge­setz al­les zu un­ter­neh­men, dass diese un­er­wünsch­ten ärzt­li­chen Maß­nah­men nicht vor­ge­nom­men wer­den. Nur wenn er von dem Be­trof­fe­nen eine ak­tu­elle un­ter­schrie­bene Er­klä­rung er­hal­ten hat, dass es keine sol­che münd­li­che oder schrift­li­che Ver­fü­gung gibt, bzw. eine je­mals ge­machte Ver­fü­gung nun de­fi­ni­tiv un­gül­tig sei, ist an eine Zwangs­ein­wei­sung über­haupt zu den­ken. Denn der ak­tu­elle Wille ist, nicht ein­ge­sperrt zu wer­den, weil sich die Per­son an­sons­ten frei­wil­lig in die Psych­ia­trie be­ge­ben bzw. dort blei­ben würde.

Ge­gen die­sen ak­tu­el­len Wil­len kann nur fest­ge­hal­ten oder so­gar be­han­delt wer­den, wenn frü­her so ei­ner Be­hand­lung ex­pli­zit zu­ge­stimmt wurde und diese Zu­stim­mung auch nie wi­der­ru­fen wurde (siehe z.B. po­si­tive psych­ia­tri­sche Vor­aus­ver­fü­gung), oder schrift­lich do­ku­men­tiert wird, dass man nie eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ver­fasst hat und der Be­treute sich zu­sätz­lich ver­pflich­tet, den Be­treuer da­von in Kennt­nis zu set­zen, wenn er eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung auf­set­zen sollte. Ohne eine sol­che schrift­li­che Er­klä­rung über die Nicht­exis­tenz ei­ner Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ist ein Be­treuer im­mer in Ge­fahr – viel­leicht durch eine Un­acht­sam­keit – nicht be­merkt zu ha­ben, dass der Be­treute mal ge­sagt hat, dass er eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ver­fügt hat. Wenn der Be­treute für diese Mit­tei­lung auch noch ei­nen Zeu­gen vor­brin­gen kann, kann der Be­treuer ganz schnell ein straf­recht­li­ches und zu­sätz­lich auch noch ein zi­vil­recht­li­ches Pro­blem we­gen Schmerzensgeld- und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen des Be­treu­ten ha­ben, wenn er eine Zwangs­ein­wei­sung oder so­gar Zwangs­be­hand­lung be­an­tra­gen sollte (oder es ge­tan hat) oder ei­nem sol­chen An­trag zu­stim­men sollte (oder es ge­tan hat), nur weil Ärzte eine Be­hand­lungs­not­wen­dig­keit se­hen (oder sa­hen) und diese even­tu­ell noch durch eine dra­ma­ti­sie­rend un­ter­stellte, an­geb­lich vor­han­dene „Fremd- und/oder Ei­gen­ge­fähr­dung“ durch­set­zen woll(t)en. Für die Ab­wehr von Ge­fähr­dun­gen ist die Po­li­zei und das Straf­ge­setz­buch da und nicht eine prä­ven­tive me­di­zi­ni­sche Ora­ke­lei.

Es kommt also in der Be­ur­tei­lung der Si­tua­tion ge­rade nicht mehr dar­auf an, was Ärzte für sinn­voll und not­wen­dig hal­ten oder was für eine Pro­gnose sie stel­len, son­dern vor­ran­gig ist, was der Be­trof­fene ak­tu­ell will. Erst wenn der Be­trof­fene als „krank­heits­be­dingt nicht zu­stim­mungs­fä­hig“ ab­ge­ur­teilt wer­den sollte, muss er­mit­telt wer­den, was der Be­tref­fende frü­her ge­wünscht oder un­ter­sagt hat und nur wenn dann an­hand von kon­kre­ten An­halts­punk­ten Zu­stim­mung zu Zwangs­an­wen­dung do­ku­men­tiert wer­den kann, kann ein Be­treuer an eine Zwangs­ein­wei­sung den­ken, weil erst dann die ärzt­li­che Be­ur­tei­lung ins Spiel kommt.