PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Hin­weise (nicht nur) für Rich­ter, Be­treuer, Psych­ia­ter

Hin­weise für: Rich­ter | Be­treuer | Psych­ia­ter

Hin­weise für Rich­ter

Rich­ter dür­fen über­haupt nur bei ein­wil­li­gungs­un­fä­hi­gen Per­so­nen ent­schei­den. Zu un­ter­schei­den sind da­bei fol­gende Sach­ver­halte:

  1. Es ist keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­kannt und es gibt we­der Be­voll­mäch­tigte noch ei­nen ge­setz­li­chen Be­treuer. In die­sem Fall muss jetzt der mut­maß­li­che Wille er­kun­det wer­den und of­fen­sicht­lich ist der na­tür­li­che Wille, nicht ein­ge­sperrt zu wer­den, weil sich die Per­son an­sons­ten frei­wil­lig in die Psych­ia­trie be­ge­ben bzw. dort blei­ben würde. Ärzte müs­sen die­sen (na­tür­li­chen) Wil­len – der vom Ge­setz­ge­ber so ge­stärkt wurde, dass da­mit so­gar eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung wi­der­ru­fen wer­den könnte –  ent­kräf­ten, in­dem sie mit Tat­sa­chen ei­nen vor­her ge­äu­ßer­ten Wil­len, ein­ge­sperrt zu wer­den, be­wei­sen. Das geht ei­gent­lich nur mit ei­ner po­si­ti­ven psych­ia­tri­schen Vor­aus­ver­fü­gung[87], der un­ter Zeu­gen münd­lich aus­drück­lich zu­ge­stimmt wurde (schrift­lich wäre es Fall b).

  2. Es gibt eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ohne Be­treuer oder Be­voll­mäch­tig­ten. In die­sem Fall muss ge­sche­hen, was in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung steht. In­ter­pre­ta­tio­nen sind nur bei wi­der­sprüch­li­chen An­wei­sun­gen in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung mög­lich, oder wenn die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung – im Ge­gen­satz zu ei­ner Pat­Verfü – sehr all­ge­mein und un­kon­kret ist.

  3. Es gibt ei­nen Be­treuer oder Be­voll­mäch­tig­ten und es ist keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­kannt. In die­sem Fall muss der Be­treuer bzw. Be­voll­mäch­tigte den mut­maß­li­chen Wil­len er­kun­den, siehe a) und dem Rich­ter dar­le­gen, falls der Arzt meint, den Wil­len des Be­trof­fe­nen bes­ser zu ken­nen und wi­der­spricht. Im­mer zu be­ach­ten: Wille vor Wohl, bzw. das Wohl wird durch den sub­jek­ti­ven Wil­len des Be­trof­fe­nen be­stimmt und ist in­so­fern mit die­sem iden­tisch. So hat es der Ge­setz­ge­ber am 18.6.2009 ent­schie­den.

  4. Es gibt eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und ei­nen Be­treuer oder Be­voll­mäch­tig­ten. In die­sem Fall muss ge­sche­hen, was in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung steht. In­ter­pre­ta­tio­nen sind nur bei wi­der­sprüch­li­chen An­wei­sun­gen in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung mög­lich oder wenn die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung – im Ge­gen­satz zu ei­ner Pat­Verfü – sehr all­ge­mein und un­kon­kret ist.

Ein Rich­ter muss also:

  1. fest­stel­len, ob über­haupt Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit vor­liegt. Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit kann durch ei­nen Rich­ter nur im Falle der Un­fä­hig­keit, sich zu äußern (Koma) oder mit ei­ner psych­ia­tri­schen Be­grün­dung fest­ge­stellt wer­den. Kann sich die Per­son äußern, dann be­nö­tigt ein Rich­ter ein psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten, des­sen Er­stel­lung aber durch die Pat­Verfü un­ter­sagt wird. Da­durch bie­tet die Pat­Verfü ei­nen pri­mä­ren Schutz vor un­er­wünsch­ten psych­ia­tri­schen Maß­nah­men!

  2. in Er­fah­rung brin­gen, ob ein Ko­ma­fall vor­liegt. Ist das der Fall, dann muss der erste Blick des Rich­ters dem Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer gel­ten. Denn wenn es re­gis­trierte Be­voll­mäch­tigte ge­ben sollte, dann muss dies dem be­han­deln­den Arzt so­fort mit­ge­teilt wer­den, da­mit er von die­sem Be­voll­mäch­tig­ten den wahr­schein­lich durch eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung do­ku­men­tier­ten Wil­len des Pa­ti­en­ten er­fährt, um da­nach han­deln zu kön­nen – am bes­ten durch eine schnell zum Kran­ken­haus ge­faxte Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung. Eine wei­tere rich­ter­li­che Ent­schei­dung er­üb­rigt sich dann höchst­wahr­schein­lich – die vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tigte „Pri­va­ti­sie­rung“ me­di­zi­ni­scher Ent­schei­dung greift.

  3. er­mit­teln, ob so­wohl Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit vor­liegt als auch kein Be­voll­mäch­tig­ter oder ge­setz­li­cher Be­treuer zu­stän­dig ist. Ist das der Fall, dann ist der Arzt bzw. das Kran­ken­haus zu be­fra­gen, ob von dem Pa­ti­en­ten eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung vor­ge­legt wurde, oder er eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung bei sei­nen Pa­pie­ren hatte.

    Wenn ja, siehe b).

    Wenn nein, ist in die­sem Fall bei ei­nem im Koma lie­gen­den Pa­ti­en­ten von ei­ner ma­xi­ma­len ärzt­li­chen Be­hand­lung als mut­maß­li­chem Wil­len aus­zu­ge­hen. Aus­ge­schlos­sen ist al­ler­dings psych­ia­tri­sche Be­hand­lung ge­gen den Wil­len, wenn da­für keine vor­he­ri­gen Wil­lens­be­kun­dun­gen vor­lie­gen, siehe a).

  4. fest­stel­len, ob eine Pat­Verfü vor­liegt. Ist das der Fall, hat es der Rich­ter be­son­ders ein­fach. So­bald eine Pat­Verfü vor­ge­legt wer­den sollte, kann das Ver­fah­ren so­fort ein­ge­stellt werden.(Deshalb ein Hin­weis für alle: am bes­ten im­mer ein Ori­gi­nal der Pat­Verfü bei sich tra­gen – noch vor dem Rich­ter wis­sen Ärzte dann, „was ge­spielt wird“, und ih­nen fällt eine Ent­schei­dung leicht.)


[87] Bei­spiel für eine „po­si­tive psych­ia­tri­sche Vor­aus­ver­fü­gung“  siehe: www.antipsychiatrie.de/io_08/positivestestament.htm