PatVerfü-Handbuch

Das PatVerfü-Handbuch enthält ausführliche Informationen rund um das Thema PatVerfü. Sie können das Handbuch online lesen, als EBook herunterladen oder die gedruckte Broschüre bestellen. Oder lesen Sie die Einführung ins Thema.

Das PatVerfü-Handbuch ent­hält aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen rund um das Thema Pat­Verfü. Die The­men rei­chen von den ge­setz­li­chen Grund­la­gen für psych­ia­tri­schen Zwang bis hin zu prak­ti­schen Tipps, um sich mit der Pat­Verfü vor Zwangs­maß­nahmen zu schützen.

Pat­Verfü – die schlaue Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

Be­son­der­hei­ten im Un­ter­schied zu an­de­ren Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen: Die Pat­Verfü ist eine schrift­li­che Wil­lens­er­klä­rung, wie sie der § 1901a Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung (BGB) vor­sieht. Mit ihr kann eine voll­jäh­rige Per­son, wie mit je­der an­de­ren Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sorge tref­fen, in­dem der ei­gene Wille nie­der­ge­legt, d.h. dort be­schrie­ben ist, was ge­sche­hen und/oder was un­ter­las­sen wer­den soll, falls die Ver­fas­se­rIn ir­gend­wann „ein­wil­li­gungs­un­fä­hig“ ge­wor­den ist, also für den Fall, dass sie ih­ren Wil­len nicht mehr bil­den bzw. nicht mehr ver­ständ­lich äußern kann. Das Be­son­dere an der Pat­Verfü ist, dass sie alle be­ste­hen­den recht­li­chen Mög­lich­kei­ten nutzt, um so den im Rah­men des Ge­ge­be­nen ma­xi­mal rea­li­sier­ba­ren Schutz vor psych­ia­tri­schen Zwangs­maß­nah­men zu bie­ten. Da­her ist auch eine Vor­sor­ge­voll­macht in die Pat­Verfü in­te­griert. Wa­rum die Pat­Verfü so funk­tio­niert, wo­für sie ent­wi­ckelt wurde, wird in den fol­gen­den Ab­schnit­ten, vom All­ge­mei­nen ins De­tail ge­hend, er­klärt und es wer­den (erste) Hin­weise zum Aus­fül­len ge­ge­ben. Kurz ge­sagt: Eine Pat­Verfü wird vor al­lem dann sinn­voll in Ein­satz ge­bracht, wenn die Nut­ze­rIn akut von Zwangs­psych­ia­trie be­droht wird. Wenn diese/r sie dann vor­legt, kann psych­ia­tri­schem Zwang von An­fang an ein Rie­gel vor­ge­scho­ben wer­den, in­dem schon die so­ge­nannte psych­ia­tri­sche Untersuchung/Begutachtung und da­mit auch die Er­stel­lung ei­ner psych­ia­tri­schen „Dia­gnose“ ver­hin­dert wird. Die Pat­Verfü si­chert so­mit die Selbst­be­stim­mung der Per­son da­ge­gen, dass Psych­ia­te­rIn­nen ver­su­chen, ihr ih­ren Wil­len ab­zu­spre­chen, in­dem sie be­haup­ten, es man­gele ihr „krank­heits­be­dingt“ an der „Ein­sichts­fä­hig­keit oder an der Fä­hig­keit nach die­ser Ein­sicht zu han­deln“[63] Das reicht nor­ma­ler­weise aus, um sich vor al­len un­ge­woll­ten psych­ia­tri­schen Ein­mi­schun­gen und Überg­rif­fen zu ver­wah­ren, die an­sons­ten mit solch ei­ner „Dia­gnose“ be­grün­det und an­schlie­ßend durch ein Ge­richt le­gi­ti­miert wer­den. Mit ei­ner Pat­Verfü kann da­her so­wohl Zwangs­un­ter­brin­gung und Zwangs­be­hand­lung nach öffent­li­chem Recht (PsychKGe/Unterbringungsgesetze/Freiheitsentziehungsgesetz) als auch Ent­mün­di­gung ver­hin­dert wer­den. Um eine un­ge­wollte Be­stel­lung ei­ner „Be­treu­ung“ ge­nann­ten Vor­mund­schaft zu ver­hin­dern, ist zu­dem die Vor­sor­ge­voll­macht un­er­läss­lich. Die Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten tre­ten an­sons­ten le­dig­lich in Ak­tion, wenn die Pat­Verfü nicht so­fort bei Vor­zei­gen von Psych­ia­te­rIn­nen oder so­zi­al­psych­ia­tri­schem Dienst an­er­kannt wird. Die Pat­Verfü ist au­ßer­dem sehr hilf­reich, wenn man/frau sich ei­ner be­reits be­ste­hen­den und nicht (mehr) ge­woll­ten „Be­treu­ung“ ent­le­di­gen möchte (siehe Ka­pi­tel ). Wenn ein fo­ren­si­sches Ver­fah­ren nach §63StGB oder §64 StGB droht, wirkt eine Pat­Verfü zwar un­ter­stüt­zend in der Ver­wei­ge­rung, mit ei­ner fo­ren­si­schen Gut­ach­te­rIn zu spre­chen, die Lage ist je­doch für Be­trof­fene weit­aus schwie­ri­ger. (Mehr im Ka­pi­tel „Mög­lich­kei­ten bei ei­nem sich an­bah­nen­den Ver­fah­ren nach §63 StGB (fo­ren­si­sche Psych­ia­trie)“.) Gleich­zei­tig kann mit der Pat­Verfü auch für an­dere Even­tua­li­tä­ten als die Be­dro­hung durch Zwangs­psych­ia­trie, wie z.B. den Ko­ma­fall, Vor­sorge ge­trof­fen wer­den. Sie brau­chen also keine zweite Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung da­für, son­dern kön­nen al­les in die­ses eine Do­ku­ment ein­tra­gen.